GAV für das bernische Glasergewerbe

Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2023 bis 31.12.2023
Letzte Änderungen
Neue Lohnvereinbarung per 1. Januar 2023: Neue Mindestlöhne, generelle Lohnerhöhung sowie Reduktion der Wochenarbeitszeit auf 41 Stunden pro Woche etc.
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Örtlicher Geltungsbereich
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Kanton Bern
Betrieblicher Geltungsbereich
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Der GAV gilt für alle angeschlossenen Betriebe. Diese sind in der Montage von Gläsern innerhalb und ausserhalb von Gebäuden tätig.

Betriebe ausserhalb des Verbandes können sich ab Gültigkeit des Vertrages mit schriftlicher Zustimmung zu Vertragsbestimmungen bei den Vertragspartnern diesem GAV unterstellen.

Artikel 1.1 und 1.3

Persönlicher Geltungsbereich
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Der GAV is gültig für alle Arbeitnehmenden, die Lernenden und die Arbeitgeber.

Artikel 1.2

Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
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Dieser GAV tritt auf den 1.1.2024 in Kraft und ersetzt denjenigen aus dem Jahre 1994 bzw. 1.1.2023. Er gilt jeweils für ein Jahr. Jede vertragsschliessende Partei kann den Vertrag unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf Jahresende kündigen. Wird er innert dieser Frist nicht gekündigt, so verlängert er sich automatisch für ein weiteres Jahr.

Artikel 18

Kontakt Arbeitnehmervertretung
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Unia Region Bern

Monbijoustrasse 61
Postfach 3397
3001 Bern


Stefan Wütherich
031 385 22 32
stefan.wuethrich@unia.ch

Löhne / Mindestlöhne
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Betriebliche Mindestlöhne per 1.1.2024

Mitarbeiterkategorie Mindestlohn
VorarbeiterIn CHF 5'780.–
GlaserIn EFZ 1. Jahr nach Lehrabschluss CHF 4'470.–
GlaserIn EFZ mit 5 Jahren Erfahrung CHF 5'320.–
angelernteR GlaserIn CHF 4'330.–
angelernteR GlaserIn mit 4 Jahren Erfahrung CHF 4'980.–
Aushilfskraft CHF 4'160.–
Administrationspersonal CHF 4'200.–

 

Die Löhne für Lernende betragen ab 1.1.2024

Lernende  
1. Lehrjahr CHF 760.–
2. Lehrjahr CHF 1'000.–
3. Lehrjahr CHF 1'350.–
4. Lehrjahr CHF 1'650.–


Artikel 4; Lohnvereinbarung 2024

Lohnerhöhung
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2024

Die Teuerung gilt per lndexstand Ende Oktober 2023 als ausgeglichen. Der lndexstand Ende Oktober 2023 beträgt 104.4 Punkte, ausgehend vom Beginn der lndexreihe per Dezember 2010 mit 100 Punkten.

Die bestehenden Mindestlöhne werden in alien Kategorien gemäss untenstender Tabelle per 01.01.2024 für alle Mitarbeitenden angehoben.

Die bestehenden effektiven Löhne sind per 01.01.2024 für alle Mitarbeitenden (exkl. Lernende), um generell CHF 70.– pro Monat zu erhöhen. lndividuell wird eine Lohnerhöhung von CHF 30.– pro Mitarbeteiterin gewährt. Mit der generellen und individuellen Lohnerhöhung wird die Lohnsumme um durchschnittlich CHF 100.– pro Monat und Mitarbeiterin erhöht.

Die Löhne für Lernende werden im 2. Lehrjahr von CHF 940.– auf CHF 1'000.–, für Lernende im 3. Lehrjahr von CHF 1'210.– auf CHF 1'350.– und Lernende im 4. Lehrjahr von CHF 1'440.– auf CHF 1'650.– erhöht.

Zur Information

Die Lohnanpassungen werden in der Regel einmal im Jahr vorgenommen. Massgebend ist der Landesindex der Konsumentenpreise per Ende Oktober. Berücksichtigt werden zudem die wirtschaftlichen Möglichkeiten und die Arbeitsmarktsituation.

Artikel 4 ; Lohnvereinbarung 2024

13. Monatslohn
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Der Arbeitgeber entrichtet den Arbeitnehmenden im Dezember zusätzlich einen vollen Monatslohn. Wird das Arbeitsverhältnis während des Jahres begonnen oder beendet, besteht ein Anspruch pro-rata-temporis.

Artikel 4

Lohnauszahlung
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Der Monatslohn wird in der Regel am 26. des Monates ausbezahlt.

Die Arbeitnehmenden erhalten monatlich eine schriftliche und detaillierte Abrechnung, in der auch die Stunden, Ferien und Feiertage ausgewiesen sind.

Artikel 5

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
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Art der Arbeit Zuschlag
Tagesarbeit (6-20 Uhr) kein Lohnzuschlag
Abendarbeit (20-23 Uhr) 25% Lohnzuschlag
Nachtarbeit (23-6 Uhr) 100% Lohnzuschlag
Samstagsarbeit 25% Lohnzuschlag
Sonntage und Feiertage 100% Lohnzuschlag


Abend-, Nacht-, Samstags- und Sonntagsarbeit ist nur in dringenden Fällen möglich.

Artikel 3 und 4

Spesenentschädigung
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Spesenart Entschädigungsbetrag
Mittagsentschädigung (wenn nicht in den Betrieb zurückgekehrt werden kann) CHF 17.–
Arbeiten an auswärtigen Arbeitsorten (ohne Rückkehr an den Betriebsort) effektive Kosten für Reise, Verpflegung und Unterkunft
Benutzung des Autos von Arbeitnehmenden CHF –.70 pro km


Artikel 8

Normalarbeitszeit
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Die Wochenarbeitszeit beträgt netto 41.00 h verteilt auf fünf Tagen. Damit gilt die 5-Tage-Woche. Die wöchentliche Höchstarbeitzeit kann auf 45h erhöht werden. Doch dann dürfen die jährlichen Sollstunden 2'148.40h (für 2012 betragen diese 2104.2h) nicht überschritten werden.

Der Weg von und zur Baustelle gilt als Arbeitszeit. Das Aufräumen geschieht innerhalb der Arbeitszeit.

Es ist eine unbezahlte Mittagspause von mindestens 30 Minuten einzuhalten. Am Vormittag gibt es eine unbezahlte Pause von 15 Minuten.

Für das Büropersonal gilt gleitende Arbeitszeit mit entsprechender Jahresarbeitszeit. Die Blockstunden sind wie folgt festgelegt: 8.30 bis 11.30 und 13.30 bis 16 Uhr.

Artikel 3

Überstunden / Überzeit
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Überstundenarbeit ist zulässig, doch Überzeit, Abend-, Nacht-, Samstags- und Sonntagsarbeit ist nur in dringenden Fällen möglich.

Grundsätzlich sind Überstunden mit Freizeit (1:1) zu kompensieren. Bei Auszahlung in Ausnahmefällen wird kein Zuschlag bezahlt.

Artikel 3 und 4

Probezeit
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Die Probezeit beträgt in der Regel 3 Monate. Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist 7 Tage, jeweils auf Freitag.

Artikel 11

Ferien
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Alterskategorie Anzahl Ferientage
Arbeitnehmende vor dem 20. Lebensjahr 28 Tage
Arbeitnehmende zwischen dem 20. und 50. Lebensjahr 25 Tage
Arbeitnehmende nach dem 50. Lebensjahr 28 Tage


Für unterjährige Arbeitsverhältnisse kürzen sich die Ferien pro-rata-temporis.

Die Ferien müssen während des Jahres bezogen werden. Der Arbeitgeber bestimmt den Ferienzeitpunkt und nimmt dabei angemessen Rücksicht auf die Wünsche der Arbeitnehmenden. Bei Arbeitsunterbrüchen von mehr als einem Monat innerhalb eines Kalenderjahres, die in der Person liegen, können die Ferien für jeden ganzen weiteren Monat um einen Zwölftel gekürzt werden.

Artikel 7

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
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Anlass bezahlte Tage
Militärische Aushebung u.Ä. gemäss Marschbefehl
Heirat 2 Tage
Vaterschaftsurlaub (10 Arbeitstage) bei 100% Lohn innerhalb von sechs Monaten nach Geburt des Kindes 2 Wochen
Mutterschaftsurlaub nach Erwerbsersatzordnung 14 Wochen
Tod Ehegatte/PartnerIn, Kinder, Eltern, Schwiegereltern und Geschwister 3 Tage
Tod von Grosseltern 1 Tag
Umzug (nur einmal im Jahr) 1 Tag
Arzt- und Zahnarztbesuch (notwendige Zeit wird eingeräumt) max. 1h pro Besuch (Ausnahmen sind zu begründen und zu beantragen.)


Der Arbeitgeber kann einen Karenztag zu Lasten der Arbeitnehmenden festlegen, falls häufige Absenzen einen Missbrauch vermuten lassen und der/die Arbeitnehmer/in abgemahnt wurde.

Angeordnete Weiterbildung wird vom Arbeitgeber bezahlt. Für Weiterbildung auf eigenen Wunsch wird eine Vereinbarung abgeschlossen.

Artikel 6

Bezahlte Feiertage
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Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf maximal 9 bezahlte Feiertage: Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August (Nationalfeiertag), Weihnachten und Stephanstag. Diese werden bezahlt, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen. Auf betrieblicher Ebene können weitere Feiertage gewährt werden.

Der 1. Mai gehört nicht zu den 9 bezahlten Feiertagen, doch es besteht Anspruch darauf, an diesem Tag frei zu nehmen, einen Ferientag einzusetzen und sich an den gewerkschaftlichen Aktivitäten zu beteiligen.

Artikel 7

Bildungsurlaub
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Angeordnete Weiterbildung wird vom Arbeitgeber bezahlt. Für Weiterbildung auf eigenen Wunsch wird eine Vereinbarung abgeschlossen.

Artikel 6

Krankheit
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Die Arbeitnehmenden sind gegen die Risiken Unfall und Krankheit versichert.

Der Lohnersatz beträgt 80% und gilt für 720 Tage. Die Prämien für Berufsunfall gehen zu Lasten der Arbeitgeber, diejenigen für Nichtbetriebsunfall zu Lasten der Arbeitnehmenden; die Prämie für die Krankentaggeldversicherung wird hälftig aufgeteilt, kann aber den Arbeitnehmenden mit maximal 1.6% belastet werden.

Artikel 6

Unfall
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Die Arbeitnehmenden sind gegen die Risiken Unfall und Krankheit versichert.

Der Lohnersatz beträgt 80% und gilt für 720 Tage. Die Prämien für Berufsunfall gehen zu Lasten der Arbeitgeber, diejenigen für Nichtbetriebsunfall zu Lasten der Arbeitnehmenden; die Prämie für die Krankentaggeldversicherung wird hälftig aufgeteilt, kann aber den Arbeitnehmenden mit maximal 1.6% belastet werden.

Artikel 6

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
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14 Wochen Mutterschaftsurlaub gemäss Erwerbsersatzordnung

Artikel 6

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
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Was Wer Lohnersatz
Rekrutenschule und Kaderschulen Ledige ohne Unterstützungspflichten 75%
mit Unterstützungspflichten 100%
Sonstiger obligatorischer Dienst bis zu vier Wochen Alle 100%


Artikel 6

Berufliche Vorsorge BVG
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Die Arbeitnehmende sind obligatorisch bei einer BVG-Stiftung oder -Versicherung gegen Erwerbsaufall im Alter, Invalidität und Tod abgedeckt. Die Prämien Arbeitgeber und Arbeitnehmende je zur Hälfte.

Artikel 10

Schutz der Persönlichkeit 
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Gleichstellung

Der Betrieb garantiert die Gleichstellung von Mann und Frau, verhindert Diskriminierungen und sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz.

Datenschutz

Die Betriebe garantieren den Schutz der Personendaten, beschränken diese auf das betrieblich notwendige, begrenzen den Zugang strikt, erteilen Auskünfte nur wenn die betroffene Person zugestimmt hat und gewähren den Arbeitnehmenden Einsicht in die über sie erstellten Dossiers und das Recht fehlerhafte personenbezogene Daten zu berichtigen.

Artikel 9 und 17

Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
12991

Der Betrieb garantiert die Gleichstellung von Mann und Frau, verhindert Diskriminierungen und sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz. Mündlich und schriftlich, sowohl intern wie auch extern wird eine geschlechtergerechte Sprache verwendet. In Übereinstimmung mit Verfassung und Gesetz wird insbesondere für gleiche oder gleichwertige Arbeit der gleiche Lohn bezahlt.

Artikel 9

Sexuelle Belästigung
12991

Der Betrieb garantiert die Gleichstellung von Mann und Frau, verhindert Diskriminierungen und sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz. Mündlich und schriftlich, sowohl intern wie auch extern wird eine geschlechtergerechte Sprache verwendet. In Übereinstimmung mit Verfassung und Gesetz wird insbesondere für gleiche oder gleichwertige Arbeit der gleiche Lohn bezahlt.

Artikel 9

Lernende
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GAV Unterstellung

Die Lernenden sind dem GAV unterstellt.

Löhne

Die Löhne für Lernende betragen ab 1.1.2024

Lernende  
1. Lehrjahr CHF 760.–
2. Lehrjahr CHF 1'000.–
3. Lehrjahr CHF 1'350.–
4. Lehrjahr CHF 1'650.–

 

Ferien
  • Arbeitnehmende vor dem 20. Altersjahr: 28 Tage
  • Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2 und 7, Lohnvereinbarung 2024 und OR: Art. 329a+e

Junge Arbeitnehmende
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Ferien
  • Arbeitnehmende vor dem 20. Altersjahr: 28 Tage
  • Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 7, OR: Art. 329a+e

Kündigungsfrist
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Dauer der Anstellung Kündigungsfrist
Probezeit (in der Regel 3 Monate) 7 Tage, jeweils auf den Freitag
1. Dienstjahr 1 Monat, jeweils auf Monatsende
2. bis 9. Dienstjahr 2 Monate, jeweils auf Monatsende
ab dem 10. Dienstjahr 3 Monate, jeweils auf Monatsende

 

Die Lehrjahre werden, falls sie beim aktuellen Arbeitgeber geleistet worden sind, angerechnet.

Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses kann bei Krankheit oder Unfall gemäss OR erfolgen.

Artikel 11

Arbeitnehmervertretung
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Gewerkschaft Unia
Arbeitgebervertretung
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Verband Bernischer Glasermeister
Paritätische Organe
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Die Parteien bezeichnen eine Berufskommission von mindestens je zwei VertreterInnen, welche während der gesamten Dauer des GAV zu amten hat.

Artikel 12

Freistellung für Verbandstätigkeit
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Der 1. Mai gehört nicht zu den bezahlten 9 Feiertagen, doch es besteht ein Anspruch an diesem Tag frei zu nehmen, einen Ferientag einzusetzen und sich an den gewerkschaftlichen Aktivitäten zu beteiligen.

Artikel 7

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
12991

Wegen gewerkschaftlicher Tätigkeit dürfen den Arbeitnehmenden keine Nachteile erwachsen. Insbesondere wird den Vertrauensleuten ein erhöhter Kündiungsschutz eingeräumt.

Artikel 15

Schlichtungsverfahren
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Stufe Instanz
1. Instanz Berufskommission
2. Instanz Einigungsamt

 

Artikel 12

Friedenspflicht
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Die Vertragsparteien verpflichten sich während der Vertragsdauer zur Friedenspflicht.

Artikel 12

Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
9.12991 17.05.2024 17.05.2024
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
8.12437 28.07.2023 28.07.2023
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
7.12433 28.07.2023 28.07.2023
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
6.12428 27.07.2023 28.07.2023