CCT Garagistes BE

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Données contractuelles
Convention collective de travail: à partir du 01.01.2020 jusqu'au 31.12.2022
Derniers changements
Le calculateur des salaires minimaux inclut dès maintenant les jours fériés 2023. (29.12.2022) / Le calculateur des salaires minimaux inclut dès maintenant les jours fériés 2022. (17.12.2021) / Le calculateur des salaires minimaux inclut dès maintenant les jours fériés 2022.
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Flash info champ d'application
9984
Im Kanton Jura und im Berner Jura gilt per 1. September 2019 der allgemeinverbindlich erklärte CCT des professionnels de l'automobile du Jura et du Jura bernois.
Flash info champ d'application
10613
Im Kanton Jura und im Berner Jura gilt per 1. September 2019 der allgemeinverbindlich erklärte CCT des professionnels de l'automobile du Jura et du Jura bernois.
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11052
Im Kanton Jura und im Berner Jura gilt per 1. September 2019 der allgemeinverbindlich erklärte CCT des professionnels de l'automobile du Jura et du Jura bernois.
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11527
Im Kanton Jura und im Berner Jura gilt per 1. September 2019 der allgemeinverbindlich erklärte CCT des professionnels de l'automobile du Jura et du Jura bernois.
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11606
Im Kanton Jura und im Berner Jura gilt per 1. September 2019 der allgemeinverbindlich erklärte CCT des professionnels de l'automobile du Jura et du Jura bernois.
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12104
Im Kanton Jura und im Berner Jura gilt per 1. September 2019 der allgemeinverbindlich erklärte CCT des professionnels de l'automobile du Jura et du Jura bernois.
Champ d'application du point de vue territorial
9984
Gilt für den Kanton Bern.

Artikel 3
Champ d'application du point de vue territorial
10613
Gilt für den Kanton Bern.

Artikel 3
Champ d'application du point de vue territorial
11052
Gilt für den Kanton Bern.

Artikel 3
Champ d'application du point de vue territorial
11527
Gilt für den Kanton Bern.

Artikel 3
Champ d'application du point de vue territorial
11606
Gilt für den Kanton Bern.

Artikel 3
Champ d'application du point de vue territorial
12104
Gilt für den Kanton Bern.

Artikel 3
Champ d'application du point de vue du genre d'entreprise
9984
Die Bestimmungen dieses GAV finden Anwendung auf alle der Sektion Bern des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz angeschlossenen Mitglieder.

Artikel 3
Champ d'application du point de vue du genre d'entreprise
10613
Die Bestimmungen dieses GAV finden Anwendung auf alle der Sektion Bern des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz angeschlossenen Mitglieder.

Artikel 3
Champ d'application du point de vue du genre d'entreprise
11052
Die Bestimmungen dieses GAV finden Anwendung auf alle der Sektion Bern des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz angeschlossenen Mitglieder.

Artikel 3
Champ d'application du point de vue du genre d'entreprise
11527
Die Bestimmungen dieses GAV finden Anwendung auf alle der Sektion Bern des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz angeschlossenen Mitglieder.

Artikel 3
Champ d'application du point de vue du genre d'entreprise
11606
Die Bestimmungen dieses GAV finden Anwendung auf alle der Sektion Bern des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz angeschlossenen Mitglieder.

Artikel 3
Champ d'application du point de vue du genre d'entreprise
12104
Die Bestimmungen dieses GAV finden Anwendung auf alle der Sektion Bern des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz angeschlossenen Mitglieder.

Artikel 3
Champ d'application du point de vue personnel
9984
Die Bestimmungen dieses GAV finden Anwendung auf alle in diesen Betrieben beschäftigte ArbeitnehmerInnen, sofern sie einem vertragsschliessenden Arbeitnehmerverband angehören. Ausgenommen ist das leitende Personal wie BetriebsleiterInnen, WerkstattchefInnen, KundendienstberaterInnen, AnnahmebeamtInnen sowie Verkaufs- und Büropersonal.

Artikel 3
Champ d'application du point de vue personnel
10613
Die Bestimmungen dieses GAV finden Anwendung auf alle in diesen Betrieben beschäftigte ArbeitnehmerInnen, sofern sie einem vertragsschliessenden Arbeitnehmerverband angehören. Ausgenommen ist das leitende Personal wie BetriebsleiterInnen, WerkstattchefInnen, KundendienstberaterInnen, AnnahmebeamtInnen sowie Verkaufs- und Büropersonal.

Artikel 3
Champ d'application du point de vue personnel
11052
Die Bestimmungen dieses GAV finden Anwendung auf alle in diesen Betrieben beschäftigte ArbeitnehmerInnen, sofern sie einem vertragsschliessenden Arbeitnehmerverband angehören. Ausgenommen ist das leitende Personal wie BetriebsleiterInnen, WerkstattchefInnen, KundendienstberaterInnen, AnnahmebeamtInnen sowie Verkaufs- und Büropersonal.

Artikel 3
Champ d'application du point de vue personnel
11527
Die Bestimmungen dieses GAV finden Anwendung auf alle in diesen Betrieben beschäftigte ArbeitnehmerInnen, sofern sie einem vertragsschliessenden Arbeitnehmerverband angehören. Ausgenommen ist das leitende Personal wie BetriebsleiterInnen, WerkstattchefInnen, KundendienstberaterInnen, AnnahmebeamtInnen sowie Verkaufs- und Büropersonal.

Artikel 3
Champ d'application du point de vue personnel
11606
Die Bestimmungen dieses GAV finden Anwendung auf alle in diesen Betrieben beschäftigte ArbeitnehmerInnen, sofern sie einem vertragsschliessenden Arbeitnehmerverband angehören. Ausgenommen ist das leitende Personal wie BetriebsleiterInnen, WerkstattchefInnen, KundendienstberaterInnen, AnnahmebeamtInnen sowie Verkaufs- und Büropersonal.

Artikel 3
Champ d'application du point de vue personnel
12104
Die Bestimmungen dieses GAV finden Anwendung auf alle in diesen Betrieben beschäftigte ArbeitnehmerInnen, sofern sie einem vertragsschliessenden Arbeitnehmerverband angehören. Ausgenommen ist das leitende Personal wie BetriebsleiterInnen, WerkstattchefInnen, KundendienstberaterInnen, AnnahmebeamtInnen sowie Verkaufs- und Büropersonal.

Artikel 3
Prolongation automatique de la convention / clause de prolongation
9984
Wird der Vertrag von keiner Partei rechtzeitig gekündigt, so verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr.

Artikel 42.2
Prolongation automatique de la convention / clause de prolongation
10613
Wird der Vertrag von keiner Partei rechtzeitig gekündigt, so verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr.

Artikel 42.2
Prolongation automatique de la convention / clause de prolongation
11052
Wird der Vertrag von keiner Partei rechtzeitig gekündigt, so verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr.

Artikel 42.2
Prolongation automatique de la convention / clause de prolongation
11527
Wird der Vertrag von keiner Partei rechtzeitig gekündigt, so verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr.

Artikel 42.2
Prolongation automatique de la convention / clause de prolongation
11606
Wird der Vertrag von keiner Partei rechtzeitig gekündigt, so verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr.

Artikel 42.2
Prolongation automatique de la convention / clause de prolongation
12104
Wird der Vertrag von keiner Partei rechtzeitig gekündigt, so verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr.

Artikel 42.2
Renseignements représentants des travailleurs
9984
Unia:
Cihan Apaydin
Unia Sektion Bern
031 385 22 28
cihan.apaydin@unia.ch
Renseignements représentants des travailleurs
10613
Unia:
Cihan Apaydin
Unia Sektion Bern
031 385 22 28
cihan.apaydin@unia.ch
Renseignements représentants des travailleurs
11052
Unia:
Cihan Apaydin
Unia Sektion Bern
031 385 22 28
cihan.apaydin@unia.ch
Renseignements représentants des travailleurs
11527
Unia:
Cihan Apaydin
Unia Sektion Bern
031 385 22 28
cihan.apaydin@unia.ch
Renseignements représentants des travailleurs
11606
Unia:
Cihan Apaydin
Unia Sektion Bern
031 385 22 28
cihan.apaydin@unia.ch
Renseignements représentants des travailleurs
12104
Unia:
Cihan Apaydin
Unia Sektion Bern
031 385 22 28
cihan.apaydin@unia.ch
Salaires / salaires minimums
9984

Mindestlöhne ab 1. Januar 2020 (für den Personalverleih gültig ab 31. Juli 2020):

Kategorie Mindestlohn (x 13)
Automobil-Diagnostiker/in CHF 5'400.--
Werkstatt-Koordinator/in CHF 5'400.--
Automobil-Mechatroniker/in CHF 4'600.--
Automobil-Fachmann/-frau CHF 4'100.--
Automobil-Assistent/in CHF 3'700.--

Mindestlöhne Lernende ab 1. Januar 2020:
Kategorie Lehrjahr Monatslohn (x 13)
Automobil-Mechatroniker/in 1. Lehrjahr CHF 700.--
  2. Lehrjahr CHF 850.--
  3. Lehrjahr CHF 1'050.--
  4. Lehrjahr CHF 1'300.--
Automobil-Fachmann/-frau 1. Lehrjahr CHF 650.--
  2. Lehrjahr CHF 800.--
  3. Lehrjahr CHF 1'000.--
Automobil-Assistent/in 1. Lehrjahr CHF 600.--
  2. Lehrjahr CHF 750.--
Detailhandelsfachmann/-frau 1. Lehrjahr CHF 620.--
  2. Lehrjahr CHF 800.--
  3. Lehrjahr CHF 1'135.--
Detailhandelsassistent/in 1. Lehrjahr CHF 620.--
  2. Lehrjahr CHF 800.--
 
Kategorie Zusatzlehrjahr Monatslohn (x 13)
Automobil-Fachleute in 2-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Mechatroniker/in 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'800.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 2'200.--
 
Kategorie Zusatzlehrjahr Monatslohn (x 13)
Automobil-Assistenten in 2-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Fachmann/-frau 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'000.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 1'200.--
 
Kategorie Zusatzlehrjahr Monatslohn (x 13)
Lernende in 3-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Mechatroniker/in 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'400.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 1'800.--
  3. Zusatzlehrjahr CHF 2'200.--


Artikel 22; Mindestlöhne 2020

Salaires / salaires minimums
10613

Mindestlöhne ab 1. Januar 2020 (für den Personalverleih gültig ab 31. Juli 2020):

Kategorie Mindestlohn (x 13)
Automobil-Diagnostiker/in CHF 5'400.--
Werkstatt-Koordinator/in CHF 5'400.--
Automobil-Mechatroniker/in CHF 4'600.--
Automobil-Fachmann/-frau CHF 4'100.--
Automobil-Assistent/in CHF 3'700.--

Mindestlöhne Lernende ab 1. Januar 2020:
Kategorie Lehrjahr Monatslohn (x 13)
Automobil-Mechatroniker/in 1. Lehrjahr CHF 700.--
  2. Lehrjahr CHF 850.--
  3. Lehrjahr CHF 1'050.--
  4. Lehrjahr CHF 1'300.--
Automobil-Fachmann/-frau 1. Lehrjahr CHF 650.--
  2. Lehrjahr CHF 800.--
  3. Lehrjahr CHF 1'000.--
Automobil-Assistent/in 1. Lehrjahr CHF 600.--
  2. Lehrjahr CHF 750.--
Detailhandelsfachmann/-frau 1. Lehrjahr CHF 620.--
  2. Lehrjahr CHF 800.--
  3. Lehrjahr CHF 1'135.--
Detailhandelsassistent/in 1. Lehrjahr CHF 620.--
  2. Lehrjahr CHF 800.--
 
Kategorie Zusatzlehrjahr Monatslohn (x 13)
Automobil-Fachleute in 2-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Mechatroniker/in 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'800.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 2'200.--
 
Kategorie Zusatzlehrjahr Monatslohn (x 13)
Automobil-Assistenten in 2-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Fachmann/-frau 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'000.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 1'200.--
 
Kategorie Zusatzlehrjahr Monatslohn (x 13)
Lernende in 3-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Mechatroniker/in 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'400.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 1'800.--
  3. Zusatzlehrjahr CHF 2'200.--


Artikel 22; Mindestlöhne 2020

Salaires / salaires minimums
11052

Mindestlöhne ab 1. Januar 2020 (für den Personalverleih gültig ab 31. Juli 2020):

Kategorie Mindestlohn (x 13)
Automobil-Diagnostiker/in CHF 5'400.--
Werkstatt-Koordinator/in CHF 5'400.--
Automobil-Mechatroniker/in CHF 4'600.--
Automobil-Fachmann/-frau CHF 4'100.--
Automobil-Assistent/in CHF 3'700.--

Mindestlöhne Lernende ab 1. Januar 2020:
Kategorie Lehrjahr Monatslohn (x 13)
Automobil-Mechatroniker/in 1. Lehrjahr CHF 700.--
  2. Lehrjahr CHF 850.--
  3. Lehrjahr CHF 1'050.--
  4. Lehrjahr CHF 1'300.--
Automobil-Fachmann/-frau 1. Lehrjahr CHF 650.--
  2. Lehrjahr CHF 800.--
  3. Lehrjahr CHF 1'000.--
Automobil-Assistent/in 1. Lehrjahr CHF 600.--
  2. Lehrjahr CHF 750.--
Detailhandelsfachmann/-frau 1. Lehrjahr CHF 620.--
  2. Lehrjahr CHF 800.--
  3. Lehrjahr CHF 1'135.--
Detailhandelsassistent/in 1. Lehrjahr CHF 620.--
  2. Lehrjahr CHF 800.--
 
Kategorie Zusatzlehrjahr Monatslohn (x 13)
Automobil-Fachleute in 2-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Mechatroniker/in 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'800.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 2'200.--
 
Kategorie Zusatzlehrjahr Monatslohn (x 13)
Automobil-Assistenten in 2-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Fachmann/-frau 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'000.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 1'200.--
 
Kategorie Zusatzlehrjahr Monatslohn (x 13)
Lernende in 3-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Mechatroniker/in 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'400.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 1'800.--
  3. Zusatzlehrjahr CHF 2'200.--


Artikel 22; Mindestlöhne 2020

Salaires / salaires minimums
11527

Mindestlöhne ab 1. Januar 2020 (für den Personalverleih gültig ab 31. Juli 2020):

Kategorie Mindestlohn (x 13)
Automobil-Diagnostiker/in CHF 5'400.--
Werkstatt-Koordinator/in CHF 5'400.--
Automobil-Mechatroniker/in CHF 4'600.--
Automobil-Fachmann/-frau CHF 4'100.--
Automobil-Assistent/in CHF 3'700.--

Mindestlöhne Lernende ab 1. Januar 2020:
Kategorie Lehrjahr Monatslohn (x 13)
Automobil-Mechatroniker/in 1. Lehrjahr CHF 700.--
  2. Lehrjahr CHF 850.--
  3. Lehrjahr CHF 1'050.--
  4. Lehrjahr CHF 1'300.--
Automobil-Fachmann/-frau 1. Lehrjahr CHF 650.--
  2. Lehrjahr CHF 800.--
  3. Lehrjahr CHF 1'000.--
Automobil-Assistent/in 1. Lehrjahr CHF 600.--
  2. Lehrjahr CHF 750.--
Detailhandelsfachmann/-frau 1. Lehrjahr CHF 620.--
  2. Lehrjahr CHF 800.--
  3. Lehrjahr CHF 1'135.--
Detailhandelsassistent/in 1. Lehrjahr CHF 620.--
  2. Lehrjahr CHF 800.--
 
Kategorie Zusatzlehrjahr Monatslohn (x 13)
Automobil-Fachleute in 2-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Mechatroniker/in 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'800.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 2'200.--
 
Kategorie Zusatzlehrjahr Monatslohn (x 13)
Automobil-Assistenten in 2-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Fachmann/-frau 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'000.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 1'200.--
 
Kategorie Zusatzlehrjahr Monatslohn (x 13)
Lernende in 3-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Mechatroniker/in 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'400.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 1'800.--
  3. Zusatzlehrjahr CHF 2'200.--


Artikel 22; Mindestlöhne 2020

Salaires / salaires minimums
11606

Mindestlöhne ab 1. Januar 2020 (für den Personalverleih gültig ab 31. Juli 2020):

Kategorie Mindestlohn (x 13)
Automobil-Diagnostiker/in CHF 5'400.--
Werkstatt-Koordinator/in CHF 5'400.--
Automobil-Mechatroniker/in CHF 4'600.--
Automobil-Fachmann/-frau CHF 4'100.--
Automobil-Assistent/in CHF 3'700.--

Mindestlöhne Lernende ab 1. Januar 2020:
Kategorie Lehrjahr Monatslohn (x 13)
Automobil-Mechatroniker/in 1. Lehrjahr CHF 700.--
  2. Lehrjahr CHF 850.--
  3. Lehrjahr CHF 1'050.--
  4. Lehrjahr CHF 1'300.--
Automobil-Fachmann/-frau 1. Lehrjahr CHF 650.--
  2. Lehrjahr CHF 800.--
  3. Lehrjahr CHF 1'000.--
Automobil-Assistent/in 1. Lehrjahr CHF 600.--
  2. Lehrjahr CHF 750.--
Detailhandelsfachmann/-frau 1. Lehrjahr CHF 620.--
  2. Lehrjahr CHF 800.--
  3. Lehrjahr CHF 1'135.--
Detailhandelsassistent/in 1. Lehrjahr CHF 620.--
  2. Lehrjahr CHF 800.--
 
Kategorie Zusatzlehrjahr Monatslohn (x 13)
Automobil-Fachleute in 2-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Mechatroniker/in 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'800.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 2'200.--
 
Kategorie Zusatzlehrjahr Monatslohn (x 13)
Automobil-Assistenten in 2-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Fachmann/-frau 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'000.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 1'200.--
 
Kategorie Zusatzlehrjahr Monatslohn (x 13)
Lernende in 3-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Mechatroniker/in 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'400.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 1'800.--
  3. Zusatzlehrjahr CHF 2'200.--


Artikel 22; Mindestlöhne 2020

Salaires / salaires minimums
12104

Mindestlöhne ab 1. Januar 2020 (für den Personalverleih gültig ab 31. Juli 2020):

Kategorie Mindestlohn (x 13)
Automobil-Diagnostiker/in CHF 5'400.--
Werkstatt-Koordinator/in CHF 5'400.--
Automobil-Mechatroniker/in CHF 4'600.--
Automobil-Fachmann/-frau CHF 4'100.--
Automobil-Assistent/in CHF 3'700.--

Mindestlöhne Lernende ab 1. Januar 2020:
Kategorie Lehrjahr Monatslohn (x 13)
Automobil-Mechatroniker/in 1. Lehrjahr CHF 700.--
  2. Lehrjahr CHF 850.--
  3. Lehrjahr CHF 1'050.--
  4. Lehrjahr CHF 1'300.--
Automobil-Fachmann/-frau 1. Lehrjahr CHF 650.--
  2. Lehrjahr CHF 800.--
  3. Lehrjahr CHF 1'000.--
Automobil-Assistent/in 1. Lehrjahr CHF 600.--
  2. Lehrjahr CHF 750.--
Detailhandelsfachmann/-frau 1. Lehrjahr CHF 620.--
  2. Lehrjahr CHF 800.--
  3. Lehrjahr CHF 1'135.--
Detailhandelsassistent/in 1. Lehrjahr CHF 620.--
  2. Lehrjahr CHF 800.--
 
Kategorie Zusatzlehrjahr Monatslohn (x 13)
Automobil-Fachleute in 2-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Mechatroniker/in 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'800.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 2'200.--
 
Kategorie Zusatzlehrjahr Monatslohn (x 13)
Automobil-Assistenten in 2-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Fachmann/-frau 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'000.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 1'200.--
 
Kategorie Zusatzlehrjahr Monatslohn (x 13)
Lernende in 3-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Mechatroniker/in 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'400.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 1'800.--
  3. Zusatzlehrjahr CHF 2'200.--


Artikel 22; Mindestlöhne 2020

Augmentation salariale
9984
Die Vertragsparteien beschliessen alljährlich über allfällige Anpassungen der Minmallöhne.

Die Vertragsparteien kommen jeweils rechtzeitig vor Ende eines Kalenderjahres zusammen, um über den Teuerungsausgleich zu verhandeln.

Artikel 21 und 22
Augmentation salariale
10613
Die Vertragsparteien beschliessen alljährlich über allfällige Anpassungen der Minmallöhne.

Die Vertragsparteien kommen jeweils rechtzeitig vor Ende eines Kalenderjahres zusammen, um über den Teuerungsausgleich zu verhandeln.

Artikel 21 und 22
Augmentation salariale
11052
Die Vertragsparteien beschliessen alljährlich über allfällige Anpassungen der Minmallöhne.

Die Vertragsparteien kommen jeweils rechtzeitig vor Ende eines Kalenderjahres zusammen, um über den Teuerungsausgleich zu verhandeln.

Artikel 21 und 22
Augmentation salariale
11527
Die Vertragsparteien beschliessen alljährlich über allfällige Anpassungen der Minmallöhne.

Die Vertragsparteien kommen jeweils rechtzeitig vor Ende eines Kalenderjahres zusammen, um über den Teuerungsausgleich zu verhandeln.

Artikel 21 und 22
Augmentation salariale
11606
Die Vertragsparteien beschliessen alljährlich über allfällige Anpassungen der Minmallöhne.

Die Vertragsparteien kommen jeweils rechtzeitig vor Ende eines Kalenderjahres zusammen, um über den Teuerungsausgleich zu verhandeln.

Artikel 21 und 22
Augmentation salariale
12104
Die Vertragsparteien beschliessen alljährlich über allfällige Anpassungen der Minmallöhne.

Die Vertragsparteien kommen jeweils rechtzeitig vor Ende eines Kalenderjahres zusammen, um über den Teuerungsausgleich zu verhandeln.

Artikel 21 und 22
13e salaire
9984
Ab einem Arbeitsverhältnis von min. 3 Monaten erhalten die Arbeitnehmenden einen 13. Monatslohn (= ein voller Monatslohn).

Artikel 19
13e salaire
10613
Ab einem Arbeitsverhältnis von min. 3 Monaten erhalten die Arbeitnehmenden einen 13. Monatslohn (= ein voller Monatslohn).

Artikel 19
13e salaire
11052
Ab einem Arbeitsverhältnis von min. 3 Monaten erhalten die Arbeitnehmenden einen 13. Monatslohn (= ein voller Monatslohn).

Artikel 19
13e salaire
11527
Ab einem Arbeitsverhältnis von min. 3 Monaten erhalten die Arbeitnehmenden einen 13. Monatslohn (= ein voller Monatslohn).

Artikel 19
13e salaire
11606
Ab einem Arbeitsverhältnis von min. 3 Monaten erhalten die Arbeitnehmenden einen 13. Monatslohn (= ein voller Monatslohn).

Artikel 19
13e salaire
12104
Ab einem Arbeitsverhältnis von min. 3 Monaten erhalten die Arbeitnehmenden einen 13. Monatslohn (= ein voller Monatslohn).

Artikel 19
Allocations pour enfants
9984
Gemäss geltender Gesetzgebung.

Artikel 20
Allocations pour enfants
10613
Gemäss geltender Gesetzgebung.

Artikel 20
Allocations pour enfants
11052
Gemäss geltender Gesetzgebung.

Artikel 20
Allocations pour enfants
11527
Gemäss geltender Gesetzgebung.

Artikel 20
Allocations pour enfants
11606
Gemäss geltender Gesetzgebung.

Artikel 20
Allocations pour enfants
12104
Gemäss geltender Gesetzgebung.

Artikel 20
Travail de nuit / travail du week-end / travail du soir
9984
Art der ArbeitZuschlag
Nachtarbeit 50%
Sonntagsarbeit 50%

Artikel 12
Travail de nuit / travail du week-end / travail du soir
10613
Art der ArbeitZuschlag
Nachtarbeit 50%
Sonntagsarbeit 50%

Artikel 12
Travail de nuit / travail du week-end / travail du soir
11052
Art der ArbeitZuschlag
Nachtarbeit 50%
Sonntagsarbeit 50%

Artikel 12
Travail de nuit / travail du week-end / travail du soir
11527
Art der ArbeitZuschlag
Nachtarbeit 50%
Sonntagsarbeit 50%

Artikel 12
Travail de nuit / travail du week-end / travail du soir
11606
Art der ArbeitZuschlag
Nachtarbeit 50%
Sonntagsarbeit 50%

Artikel 12
Travail de nuit / travail du week-end / travail du soir
12104
Art der ArbeitZuschlag
Nachtarbeit 50%
Sonntagsarbeit 50%

Artikel 12
Service de piquet
9984
Pikettdienst samstags oder sonntags: In erster Linie Freizeitgewährung von gleicher Dauer.

Artikel 13
Service de piquet
10613
Pikettdienst samstags oder sonntags: In erster Linie Freizeitgewährung von gleicher Dauer.

Artikel 13
Service de piquet
11052
Pikettdienst samstags oder sonntags: In erster Linie Freizeitgewährung von gleicher Dauer.

Artikel 13
Service de piquet
11527
Pikettdienst samstags oder sonntags: In erster Linie Freizeitgewährung von gleicher Dauer.

Artikel 13
Service de piquet
11606
Pikettdienst samstags oder sonntags: In erster Linie Freizeitgewährung von gleicher Dauer.

Artikel 13
Service de piquet
12104
Pikettdienst samstags oder sonntags: In erster Linie Freizeitgewährung von gleicher Dauer.

Artikel 13
Indemnisation des frais
9984
Pro Jahr zwei Überkleider, Reinigung und Instandstellung der Überkleider gehen zu Lasten des/der ArbeitnehmerIn. Bei Leasing- oder Mietsystemen übernehmen der Arbeitgeber und der/die ArbeitnehmerIn je die HäIfte dieser Kosten. Andere gleichwertige Leistungen bleiben vorbehalten.

Artikel 31
Indemnisation des frais
10613
Pro Jahr zwei Überkleider, Reinigung und Instandstellung der Überkleider gehen zu Lasten des/der ArbeitnehmerIn. Bei Leasing- oder Mietsystemen übernehmen der Arbeitgeber und der/die ArbeitnehmerIn je die HäIfte dieser Kosten. Andere gleichwertige Leistungen bleiben vorbehalten.

Artikel 31
Indemnisation des frais
11052
Pro Jahr zwei Überkleider, Reinigung und Instandstellung der Überkleider gehen zu Lasten des/der ArbeitnehmerIn. Bei Leasing- oder Mietsystemen übernehmen der Arbeitgeber und der/die ArbeitnehmerIn je die HäIfte dieser Kosten. Andere gleichwertige Leistungen bleiben vorbehalten.

Artikel 31
Indemnisation des frais
11527
Pro Jahr zwei Überkleider, Reinigung und Instandstellung der Überkleider gehen zu Lasten des/der ArbeitnehmerIn. Bei Leasing- oder Mietsystemen übernehmen der Arbeitgeber und der/die ArbeitnehmerIn je die HäIfte dieser Kosten. Andere gleichwertige Leistungen bleiben vorbehalten.

Artikel 31
Indemnisation des frais
11606
Pro Jahr zwei Überkleider, Reinigung und Instandstellung der Überkleider gehen zu Lasten des/der ArbeitnehmerIn. Bei Leasing- oder Mietsystemen übernehmen der Arbeitgeber und der/die ArbeitnehmerIn je die HäIfte dieser Kosten. Andere gleichwertige Leistungen bleiben vorbehalten.

Artikel 31
Indemnisation des frais
12104
Pro Jahr zwei Überkleider, Reinigung und Instandstellung der Überkleider gehen zu Lasten des/der ArbeitnehmerIn. Bei Leasing- oder Mietsystemen übernehmen der Arbeitgeber und der/die ArbeitnehmerIn je die HäIfte dieser Kosten. Andere gleichwertige Leistungen bleiben vorbehalten.

Artikel 31
Durée normale du travail
9984
Normale wöchentliche Arbeitszeit: 42 Stunden
Pausen gelten nicht als Arbeitszeit.

Artikel 11
Durée normale du travail
10613
Normale wöchentliche Arbeitszeit: 42 Stunden
Pausen gelten nicht als Arbeitszeit.

Artikel 11
Durée normale du travail
11052
Normale wöchentliche Arbeitszeit: 42 Stunden
Pausen gelten nicht als Arbeitszeit.

Artikel 11
Durée normale du travail
11527
Normale wöchentliche Arbeitszeit: 42 Stunden
Pausen gelten nicht als Arbeitszeit.

Artikel 11
Durée normale du travail
11606
Normale wöchentliche Arbeitszeit: 42 Stunden
Pausen gelten nicht als Arbeitszeit.

Artikel 11
Durée normale du travail
12104
Normale wöchentliche Arbeitszeit: 42 Stunden
Pausen gelten nicht als Arbeitszeit.

Artikel 11
Heures supplémentaires
9984
Als Überzeit gilt jede Mehrarbeit, welche die normale Arbeitszeit um mehr als 15 Minuten pro Tag übersteigt. Der Lohnzuschlag für Überzeit beträgt 25%.

Artikel 12
Heures supplémentaires
10613
Als Überzeit gilt jede Mehrarbeit, welche die normale Arbeitszeit um mehr als 15 Minuten pro Tag übersteigt. Der Lohnzuschlag für Überzeit beträgt 25%.

Artikel 12
Heures supplémentaires
11052
Als Überzeit gilt jede Mehrarbeit, welche die normale Arbeitszeit um mehr als 15 Minuten pro Tag übersteigt. Der Lohnzuschlag für Überzeit beträgt 25%.

Artikel 12
Heures supplémentaires
11527
Als Überzeit gilt jede Mehrarbeit, welche die normale Arbeitszeit um mehr als 15 Minuten pro Tag übersteigt. Der Lohnzuschlag für Überzeit beträgt 25%.

Artikel 12
Heures supplémentaires
11606
Als Überzeit gilt jede Mehrarbeit, welche die normale Arbeitszeit um mehr als 15 Minuten pro Tag übersteigt. Der Lohnzuschlag für Überzeit beträgt 25%.

Artikel 12
Heures supplémentaires
12104
Als Überzeit gilt jede Mehrarbeit, welche die normale Arbeitszeit um mehr als 15 Minuten pro Tag übersteigt. Der Lohnzuschlag für Überzeit beträgt 25%.

Artikel 12
Vacances
9984
AltersgruppeFerien
Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr 5 Wochen
Ab dem 21. Altersjahr 4 Wochen
Ab dem 50. Altersjahr mit min. 5 Dienstjahren 5 Wochen

Artikel 16
Vacances
10613
AltersgruppeFerien
Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr 5 Wochen
Ab dem 21. Altersjahr 4 Wochen
Ab dem 50. Altersjahr mit min. 5 Dienstjahren 5 Wochen

Artikel 16
Vacances
11052
AltersgruppeFerien
Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr 5 Wochen
Ab dem 21. Altersjahr 4 Wochen
Ab dem 50. Altersjahr mit min. 5 Dienstjahren 5 Wochen

Artikel 16
Vacances
11527
AltersgruppeFerien
Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr 5 Wochen
Ab dem 21. Altersjahr 4 Wochen
Ab dem 50. Altersjahr mit min. 5 Dienstjahren 5 Wochen

Artikel 16
Vacances
11606
AltersgruppeFerien
Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr 5 Wochen
Ab dem 21. Altersjahr 4 Wochen
Ab dem 50. Altersjahr mit min. 5 Dienstjahren 5 Wochen

Artikel 16
Vacances
12104
AltersgruppeFerien
Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr 5 Wochen
Ab dem 21. Altersjahr 4 Wochen
Ab dem 50. Altersjahr mit min. 5 Dienstjahren 5 Wochen

Artikel 16
Jours de congé rémunérés (absences)
9984
AnlassBezahlte Tage
Hochzeit 2 Tage
Geburt des eigenen Kindes 1 Tag
Heirat eines Kindes 1 Tag
Tod des/der EhegattIn, eines eigenen Kindes sowie eines Stief- oder Adoptivkindes 3 Tage
Tod eines Geschwisters, der Eltern oder Schwiegereltern, Grosseltern oder eines Grosskindes, gleichgüItig ob solche im Haushalt des/der Arbeitnehmenden lebten oder nicht 1 Tag (in begründeten Ausnahmefällen bis zu 3 Tage)
Umzug mit eigenem Hausrat 1 Tag pro Jahr
Militärische Inspektion 1 Tag
Rekrutierung 1 Tag
Kurzabsenzen werden nicht bezahlt, können aber kompensiert werden.

Artikel 23
Jours de congé rémunérés (absences)
10613
AnlassBezahlte Tage
Hochzeit 2 Tage
Geburt des eigenen Kindes 1 Tag
Heirat eines Kindes 1 Tag
Tod des/der EhegattIn, eines eigenen Kindes sowie eines Stief- oder Adoptivkindes 3 Tage
Tod eines Geschwisters, der Eltern oder Schwiegereltern, Grosseltern oder eines Grosskindes, gleichgüItig ob solche im Haushalt des/der Arbeitnehmenden lebten oder nicht 1 Tag (in begründeten Ausnahmefällen bis zu 3 Tage)
Umzug mit eigenem Hausrat 1 Tag pro Jahr
Militärische Inspektion 1 Tag
Rekrutierung 1 Tag
Kurzabsenzen werden nicht bezahlt, können aber kompensiert werden.

Artikel 23
Jours de congé rémunérés (absences)
11052
AnlassBezahlte Tage
Hochzeit 2 Tage
Geburt des eigenen Kindes 1 Tag
Heirat eines Kindes 1 Tag
Tod des/der EhegattIn, eines eigenen Kindes sowie eines Stief- oder Adoptivkindes 3 Tage
Tod eines Geschwisters, der Eltern oder Schwiegereltern, Grosseltern oder eines Grosskindes, gleichgüItig ob solche im Haushalt des/der Arbeitnehmenden lebten oder nicht 1 Tag (in begründeten Ausnahmefällen bis zu 3 Tage)
Umzug mit eigenem Hausrat 1 Tag pro Jahr
Militärische Inspektion 1 Tag
Rekrutierung 1 Tag
Kurzabsenzen werden nicht bezahlt, können aber kompensiert werden.

Artikel 23
Jours de congé rémunérés (absences)
11527
AnlassBezahlte Tage
Hochzeit 2 Tage
Geburt des eigenen Kindes 1 Tag
Heirat eines Kindes 1 Tag
Tod des/der EhegattIn, eines eigenen Kindes sowie eines Stief- oder Adoptivkindes 3 Tage
Tod eines Geschwisters, der Eltern oder Schwiegereltern, Grosseltern oder eines Grosskindes, gleichgüItig ob solche im Haushalt des/der Arbeitnehmenden lebten oder nicht 1 Tag (in begründeten Ausnahmefällen bis zu 3 Tage)
Umzug mit eigenem Hausrat 1 Tag pro Jahr
Militärische Inspektion 1 Tag
Rekrutierung 1 Tag
Kurzabsenzen werden nicht bezahlt, können aber kompensiert werden.

Artikel 23
Jours de congé rémunérés (absences)
11606
AnlassBezahlte Tage
Hochzeit 2 Tage
Geburt des eigenen Kindes 1 Tag
Heirat eines Kindes 1 Tag
Tod des/der EhegattIn, eines eigenen Kindes sowie eines Stief- oder Adoptivkindes 3 Tage
Tod eines Geschwisters, der Eltern oder Schwiegereltern, Grosseltern oder eines Grosskindes, gleichgüItig ob solche im Haushalt des/der Arbeitnehmenden lebten oder nicht 1 Tag (in begründeten Ausnahmefällen bis zu 3 Tage)
Umzug mit eigenem Hausrat 1 Tag pro Jahr
Militärische Inspektion 1 Tag
Rekrutierung 1 Tag
Kurzabsenzen werden nicht bezahlt, können aber kompensiert werden.

Artikel 23
Jours de congé rémunérés (absences)
12104
AnlassBezahlte Tage
Hochzeit 2 Tage
Geburt des eigenen Kindes 1 Tag
Heirat eines Kindes 1 Tag
Tod des/der EhegattIn, eines eigenen Kindes sowie eines Stief- oder Adoptivkindes 3 Tage
Tod eines Geschwisters, der Eltern oder Schwiegereltern, Grosseltern oder eines Grosskindes, gleichgüItig ob solche im Haushalt des/der Arbeitnehmenden lebten oder nicht 1 Tag (in begründeten Ausnahmefällen bis zu 3 Tage)
Umzug mit eigenem Hausrat 1 Tag pro Jahr
Militärische Inspektion 1 Tag
Rekrutierung 1 Tag
Kurzabsenzen werden nicht bezahlt, können aber kompensiert werden.

Artikel 23
Jours fériés rémunérés
9984
Kanton Bern:
Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag, Stephanstag

Artikel 17
Jours fériés rémunérés
10613
Kanton Bern:
Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag, Stephanstag

Artikel 17
Jours fériés rémunérés
11052
Kanton Bern:
Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag, Stephanstag

Artikel 17
Jours fériés rémunérés
11527
Kanton Bern:
Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag, Stephanstag

Artikel 17
Jours fériés rémunérés
11606
Kanton Bern:
Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag, Stephanstag

Artikel 17
Jours fériés rémunérés
12104
Kanton Bern:
Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag, Stephanstag

Artikel 17
Congé de formation
9984
Branchenberufliche Aus- und Weiterbildung: 2 bezahlte Freitage pro Kalenderjahr
Darin sind alle vom Betrieb angeordneten Ausbildungskurse enthalten.

Artikel 28
Congé de formation
10613
Branchenberufliche Aus- und Weiterbildung: 2 bezahlte Freitage pro Kalenderjahr
Darin sind alle vom Betrieb angeordneten Ausbildungskurse enthalten.

Artikel 28
Congé de formation
11052
Branchenberufliche Aus- und Weiterbildung: 2 bezahlte Freitage pro Kalenderjahr
Darin sind alle vom Betrieb angeordneten Ausbildungskurse enthalten.

Artikel 28
Congé de formation
11527
Branchenberufliche Aus- und Weiterbildung: 2 bezahlte Freitage pro Kalenderjahr
Darin sind alle vom Betrieb angeordneten Ausbildungskurse enthalten.

Artikel 28
Congé de formation
11606
Branchenberufliche Aus- und Weiterbildung: 2 bezahlte Freitage pro Kalenderjahr
Darin sind alle vom Betrieb angeordneten Ausbildungskurse enthalten.

Artikel 28
Congé de formation
12104
Branchenberufliche Aus- und Weiterbildung: 2 bezahlte Freitage pro Kalenderjahr
Darin sind alle vom Betrieb angeordneten Ausbildungskurse enthalten.

Artikel 28
Maladie
9984
Krankheit:
Dem Arbeitgeber wird empfohlen, die diesem Vertrag unterstellten ArbeitnehmerInnen zu versichern. 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.

Der Arbeitgeber zur vollen Lohnzahlung gemäss folgender Tabelle verpflichtet:
Dienstjahre Dauer
im 1. Dienstjahr 1 Monat
im 2. bis 4. Dienstjahr 2 Monate
im 5. bis 9. Dienstjahr 3 Monate
im 10. bis 14. Dienstjahr 4 Monate
im 15. bis 19. Dienstjahr 5 Monate
ab 20. Dienstjahr 5 Monate

Jeweils innerhalb von 12 aufeinanderfolgenden Monaten vom ersten Absenztag an gerechnet.
 

Artikel 26

Maladie
10613
Krankheit:
Dem Arbeitgeber wird empfohlen, die diesem Vertrag unterstellten ArbeitnehmerInnen zu versichern. 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.

Der Arbeitgeber zur vollen Lohnzahlung gemäss folgender Tabelle verpflichtet:
Dienstjahre Dauer
im 1. Dienstjahr 1 Monat
im 2. bis 4. Dienstjahr 2 Monate
im 5. bis 9. Dienstjahr 3 Monate
im 10. bis 14. Dienstjahr 4 Monate
im 15. bis 19. Dienstjahr 5 Monate
ab 20. Dienstjahr 5 Monate

Jeweils innerhalb von 12 aufeinanderfolgenden Monaten vom ersten Absenztag an gerechnet.
 

Artikel 26

Maladie
11052
Krankheit:
Dem Arbeitgeber wird empfohlen, die diesem Vertrag unterstellten ArbeitnehmerInnen zu versichern. 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.

Der Arbeitgeber zur vollen Lohnzahlung gemäss folgender Tabelle verpflichtet:
Dienstjahre Dauer
im 1. Dienstjahr 1 Monat
im 2. bis 4. Dienstjahr 2 Monate
im 5. bis 9. Dienstjahr 3 Monate
im 10. bis 14. Dienstjahr 4 Monate
im 15. bis 19. Dienstjahr 5 Monate
ab 20. Dienstjahr 5 Monate

Jeweils innerhalb von 12 aufeinanderfolgenden Monaten vom ersten Absenztag an gerechnet.
 

Artikel 26

Maladie
11527
Krankheit:
Dem Arbeitgeber wird empfohlen, die diesem Vertrag unterstellten ArbeitnehmerInnen zu versichern. 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.

Der Arbeitgeber zur vollen Lohnzahlung gemäss folgender Tabelle verpflichtet:
Dienstjahre Dauer
im 1. Dienstjahr 1 Monat
im 2. bis 4. Dienstjahr 2 Monate
im 5. bis 9. Dienstjahr 3 Monate
im 10. bis 14. Dienstjahr 4 Monate
im 15. bis 19. Dienstjahr 5 Monate
ab 20. Dienstjahr 5 Monate

Jeweils innerhalb von 12 aufeinanderfolgenden Monaten vom ersten Absenztag an gerechnet.
 

Artikel 26

Maladie
11606
Krankheit:
Dem Arbeitgeber wird empfohlen, die diesem Vertrag unterstellten ArbeitnehmerInnen zu versichern. 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.

Der Arbeitgeber zur vollen Lohnzahlung gemäss folgender Tabelle verpflichtet:
Dienstjahre Dauer
im 1. Dienstjahr 1 Monat
im 2. bis 4. Dienstjahr 2 Monate
im 5. bis 9. Dienstjahr 3 Monate
im 10. bis 14. Dienstjahr 4 Monate
im 15. bis 19. Dienstjahr 5 Monate
ab 20. Dienstjahr 5 Monate

Jeweils innerhalb von 12 aufeinanderfolgenden Monaten vom ersten Absenztag an gerechnet.
 

Artikel 26

Maladie
12104
Krankheit:
Dem Arbeitgeber wird empfohlen, die diesem Vertrag unterstellten ArbeitnehmerInnen zu versichern. 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.

Der Arbeitgeber zur vollen Lohnzahlung gemäss folgender Tabelle verpflichtet:
Dienstjahre Dauer
im 1. Dienstjahr 1 Monat
im 2. bis 4. Dienstjahr 2 Monate
im 5. bis 9. Dienstjahr 3 Monate
im 10. bis 14. Dienstjahr 4 Monate
im 15. bis 19. Dienstjahr 5 Monate
ab 20. Dienstjahr 5 Monate

Jeweils innerhalb von 12 aufeinanderfolgenden Monaten vom ersten Absenztag an gerechnet.
 

Artikel 26

Accident
9984
Unfall:
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Nichtbertriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden. Der/Die ArbeitnehmerIn hat Anspruch auf 80% des ausfallenden Lohnes für den Unfalltag und die folgenden zwei Karenztage, nachher auf die gesetzlichen Versicherungsleistungen.

Artikel 25
Accident
10613
Unfall:
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Nichtbertriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden. Der/Die ArbeitnehmerIn hat Anspruch auf 80% des ausfallenden Lohnes für den Unfalltag und die folgenden zwei Karenztage, nachher auf die gesetzlichen Versicherungsleistungen.

Artikel 25
Accident
11052
Unfall:
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Nichtbertriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden. Der/Die ArbeitnehmerIn hat Anspruch auf 80% des ausfallenden Lohnes für den Unfalltag und die folgenden zwei Karenztage, nachher auf die gesetzlichen Versicherungsleistungen.

Artikel 25
Accident
11527
Unfall:
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Nichtbertriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden. Der/Die ArbeitnehmerIn hat Anspruch auf 80% des ausfallenden Lohnes für den Unfalltag und die folgenden zwei Karenztage, nachher auf die gesetzlichen Versicherungsleistungen.

Artikel 25
Accident
11606
Unfall:
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Nichtbertriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden. Der/Die ArbeitnehmerIn hat Anspruch auf 80% des ausfallenden Lohnes für den Unfalltag und die folgenden zwei Karenztage, nachher auf die gesetzlichen Versicherungsleistungen.

Artikel 25
Accident
12104
Unfall:
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Nichtbertriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden. Der/Die ArbeitnehmerIn hat Anspruch auf 80% des ausfallenden Lohnes für den Unfalltag und die folgenden zwei Karenztage, nachher auf die gesetzlichen Versicherungsleistungen.

Artikel 25
Congé maternité / paternité / parental
9984
Mutterschaftsurlaub: keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 23
Congé maternité / paternité / parental
10613
Mutterschaftsurlaub: keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 23
Congé maternité / paternité / parental
11052
Mutterschaftsurlaub: keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 23
Congé maternité / paternité / parental
11527
Mutterschaftsurlaub: keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 23
Congé maternité / paternité / parental
11606
Mutterschaftsurlaub: keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 23
Congé maternité / paternité / parental
12104
Mutterschaftsurlaub: keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 23
Service militaire / civil / de protection civile
9984
Dienstart in % des Lohnes
Während der Rekrutenschule:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50%
- Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 80%
Während der übrigen Militärdienstleistung:
- Bis zu einem Monat pro Kalenderjahr 100%
Für die darüber hinausgehende Zeit:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50%
- Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 80%

Artikel 24
Service militaire / civil / de protection civile
10613
Dienstart in % des Lohnes
Während der Rekrutenschule:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50%
- Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 80%
Während der übrigen Militärdienstleistung:
- Bis zu einem Monat pro Kalenderjahr 100%
Für die darüber hinausgehende Zeit:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50%
- Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 80%

Artikel 24
Service militaire / civil / de protection civile
11052
Dienstart in % des Lohnes
Während der Rekrutenschule:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50%
- Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 80%
Während der übrigen Militärdienstleistung:
- Bis zu einem Monat pro Kalenderjahr 100%
Für die darüber hinausgehende Zeit:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50%
- Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 80%

Artikel 24
Service militaire / civil / de protection civile
11527
Dienstart in % des Lohnes
Während der Rekrutenschule:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50%
- Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 80%
Während der übrigen Militärdienstleistung:
- Bis zu einem Monat pro Kalenderjahr 100%
Für die darüber hinausgehende Zeit:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50%
- Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 80%

Artikel 24
Service militaire / civil / de protection civile
11606
Dienstart in % des Lohnes
Während der Rekrutenschule:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50%
- Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 80%
Während der übrigen Militärdienstleistung:
- Bis zu einem Monat pro Kalenderjahr 100%
Für die darüber hinausgehende Zeit:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50%
- Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 80%

Artikel 24
Service militaire / civil / de protection civile
12104
Dienstart in % des Lohnes
Während der Rekrutenschule:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50%
- Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 80%
Während der übrigen Militärdienstleistung:
- Bis zu einem Monat pro Kalenderjahr 100%
Für die darüber hinausgehende Zeit:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht 50%
- Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 80%

Artikel 24
Réglementation des retraites
9984
Innerhalb des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS) existiert die Pensionskasse Autogewerbe, welche allen Mitgliedfirmen und deren Arbeitnehmenden als fortschrittliche berufliche Vorsorgeeinrichtung zur Verfügung steht. Die vertragsschliessenden Verbände empfehlen den diesem GAV unterstellten Firmen und Arbeitnehmenden, sich dieser Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen.

Artikel 37
Réglementation des retraites
10613
Innerhalb des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS) existiert die Pensionskasse Autogewerbe, welche allen Mitgliedfirmen und deren Arbeitnehmenden als fortschrittliche berufliche Vorsorgeeinrichtung zur Verfügung steht. Die vertragsschliessenden Verbände empfehlen den diesem GAV unterstellten Firmen und Arbeitnehmenden, sich dieser Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen.

Artikel 37
Réglementation des retraites
11052
Innerhalb des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS) existiert die Pensionskasse Autogewerbe, welche allen Mitgliedfirmen und deren Arbeitnehmenden als fortschrittliche berufliche Vorsorgeeinrichtung zur Verfügung steht. Die vertragsschliessenden Verbände empfehlen den diesem GAV unterstellten Firmen und Arbeitnehmenden, sich dieser Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen.

Artikel 37
Réglementation des retraites
11527
Innerhalb des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS) existiert die Pensionskasse Autogewerbe, welche allen Mitgliedfirmen und deren Arbeitnehmenden als fortschrittliche berufliche Vorsorgeeinrichtung zur Verfügung steht. Die vertragsschliessenden Verbände empfehlen den diesem GAV unterstellten Firmen und Arbeitnehmenden, sich dieser Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen.

Artikel 37
Réglementation des retraites
11606
Innerhalb des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS) existiert die Pensionskasse Autogewerbe, welche allen Mitgliedfirmen und deren Arbeitnehmenden als fortschrittliche berufliche Vorsorgeeinrichtung zur Verfügung steht. Die vertragsschliessenden Verbände empfehlen den diesem GAV unterstellten Firmen und Arbeitnehmenden, sich dieser Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen.

Artikel 37
Réglementation des retraites
12104
Innerhalb des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS) existiert die Pensionskasse Autogewerbe, welche allen Mitgliedfirmen und deren Arbeitnehmenden als fortschrittliche berufliche Vorsorgeeinrichtung zur Verfügung steht. Die vertragsschliessenden Verbände empfehlen den diesem GAV unterstellten Firmen und Arbeitnehmenden, sich dieser Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen.

Artikel 37
Apprentis
9984

Unterstellung:
Lernende sind dem GAV unterstellt.

Mindestlöhne Lernende ab 1. Januar 2020:

Kategorie Lehrjahr Monatslohn (x 13)
Automobil-Mechatroniker/in 1. Lehrjahr CHF 700.--
  2. Lehrjahr CHF 850.--
  3. Lehrjahr CHF 1'050.--
  4. Lehrjahr CHF 1'300.--
Automobil-Fachmann/-frau 1. Lehrjahr CHF 650.--
  2. Lehrjahr CHF 800.--
  3. Lehrjahr CHF 1'000.--
Automobil-Assistent/in 1. Lehrjahr CHF 600.--
  2. Lehrjahr CHF 750.--
Detailhandelsfachmann/-frau 1. Lehrjahr CHF 620.--
  2. Lehrjahr CHF 800.--
  3. Lehrjahr CHF 1'135.--
Detailhandelsassistent/in 1. Lehrjahr CHF 620.--
  2. Lehrjahr CHF 800.--

 

Kategorie Zusatzlehrjahr Monatslohn (x 13)
Automobil-Fachleute in 2-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Mechatroniker/in 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'800.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 2'200.--

 

Kategorie Zusatzlehrjahr Monatslohn (x 13)
Automobil-Assistenten in 2-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Fachmann/-frau 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'000.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 1'200.--

 

Kategorie Zusatzlehrjahr Monatslohn (x 13)
Lernende in 3-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Mechatroniker/in 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'400.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 1'800.--
  3. Zusatzlehrjahr CHF 2'200.--


Ferien:
- bis zum 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 3 und 16; Mindestlöhne 2020; OR 329e

Apprentis
10613

Unterstellung:
Lernende sind dem GAV unterstellt.

Mindestlöhne Lernende ab 1. Januar 2020:

Kategorie Lehrjahr Monatslohn (x 13)
Automobil-Mechatroniker/in 1. Lehrjahr CHF 700.--
  2. Lehrjahr CHF 850.--
  3. Lehrjahr CHF 1'050.--
  4. Lehrjahr CHF 1'300.--
Automobil-Fachmann/-frau 1. Lehrjahr CHF 650.--
  2. Lehrjahr CHF 800.--
  3. Lehrjahr CHF 1'000.--
Automobil-Assistent/in 1. Lehrjahr CHF 600.--
  2. Lehrjahr CHF 750.--
Detailhandelsfachmann/-frau 1. Lehrjahr CHF 620.--
  2. Lehrjahr CHF 800.--
  3. Lehrjahr CHF 1'135.--
Detailhandelsassistent/in 1. Lehrjahr CHF 620.--
  2. Lehrjahr CHF 800.--

 

Kategorie Zusatzlehrjahr Monatslohn (x 13)
Automobil-Fachleute in 2-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Mechatroniker/in 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'800.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 2'200.--

 

Kategorie Zusatzlehrjahr Monatslohn (x 13)
Automobil-Assistenten in 2-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Fachmann/-frau 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'000.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 1'200.--

 

Kategorie Zusatzlehrjahr Monatslohn (x 13)
Lernende in 3-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Mechatroniker/in 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'400.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 1'800.--
  3. Zusatzlehrjahr CHF 2'200.--


Ferien:
- bis zum 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 3 und 16; Mindestlöhne 2020; OR 329e

Apprentis
11052

Unterstellung:
Lernende sind dem GAV unterstellt.

Mindestlöhne Lernende ab 1. Januar 2020:

Kategorie Lehrjahr Monatslohn (x 13)
Automobil-Mechatroniker/in 1. Lehrjahr CHF 700.--
  2. Lehrjahr CHF 850.--
  3. Lehrjahr CHF 1'050.--
  4. Lehrjahr CHF 1'300.--
Automobil-Fachmann/-frau 1. Lehrjahr CHF 650.--
  2. Lehrjahr CHF 800.--
  3. Lehrjahr CHF 1'000.--
Automobil-Assistent/in 1. Lehrjahr CHF 600.--
  2. Lehrjahr CHF 750.--
Detailhandelsfachmann/-frau 1. Lehrjahr CHF 620.--
  2. Lehrjahr CHF 800.--
  3. Lehrjahr CHF 1'135.--
Detailhandelsassistent/in 1. Lehrjahr CHF 620.--
  2. Lehrjahr CHF 800.--

 

Kategorie Zusatzlehrjahr Monatslohn (x 13)
Automobil-Fachleute in 2-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Mechatroniker/in 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'800.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 2'200.--

 

Kategorie Zusatzlehrjahr Monatslohn (x 13)
Automobil-Assistenten in 2-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Fachmann/-frau 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'000.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 1'200.--

 

Kategorie Zusatzlehrjahr Monatslohn (x 13)
Lernende in 3-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Mechatroniker/in 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'400.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 1'800.--
  3. Zusatzlehrjahr CHF 2'200.--


Ferien:
- bis zum 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 3 und 16; Mindestlöhne 2020; OR 329e

Apprentis
11527

Unterstellung:
Lernende sind dem GAV unterstellt.

Mindestlöhne Lernende ab 1. Januar 2020:

Kategorie Lehrjahr Monatslohn (x 13)
Automobil-Mechatroniker/in 1. Lehrjahr CHF 700.--
  2. Lehrjahr CHF 850.--
  3. Lehrjahr CHF 1'050.--
  4. Lehrjahr CHF 1'300.--
Automobil-Fachmann/-frau 1. Lehrjahr CHF 650.--
  2. Lehrjahr CHF 800.--
  3. Lehrjahr CHF 1'000.--
Automobil-Assistent/in 1. Lehrjahr CHF 600.--
  2. Lehrjahr CHF 750.--
Detailhandelsfachmann/-frau 1. Lehrjahr CHF 620.--
  2. Lehrjahr CHF 800.--
  3. Lehrjahr CHF 1'135.--
Detailhandelsassistent/in 1. Lehrjahr CHF 620.--
  2. Lehrjahr CHF 800.--

 

Kategorie Zusatzlehrjahr Monatslohn (x 13)
Automobil-Fachleute in 2-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Mechatroniker/in 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'800.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 2'200.--

 

Kategorie Zusatzlehrjahr Monatslohn (x 13)
Automobil-Assistenten in 2-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Fachmann/-frau 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'000.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 1'200.--

 

Kategorie Zusatzlehrjahr Monatslohn (x 13)
Lernende in 3-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Mechatroniker/in 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'400.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 1'800.--
  3. Zusatzlehrjahr CHF 2'200.--


Ferien:
- bis zum 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 3 und 16; Mindestlöhne 2020; OR 329e

Apprentis
11606

Unterstellung:
Lernende sind dem GAV unterstellt.

Mindestlöhne Lernende ab 1. Januar 2020:

Kategorie Lehrjahr Monatslohn (x 13)
Automobil-Mechatroniker/in 1. Lehrjahr CHF 700.--
  2. Lehrjahr CHF 850.--
  3. Lehrjahr CHF 1'050.--
  4. Lehrjahr CHF 1'300.--
Automobil-Fachmann/-frau 1. Lehrjahr CHF 650.--
  2. Lehrjahr CHF 800.--
  3. Lehrjahr CHF 1'000.--
Automobil-Assistent/in 1. Lehrjahr CHF 600.--
  2. Lehrjahr CHF 750.--
Detailhandelsfachmann/-frau 1. Lehrjahr CHF 620.--
  2. Lehrjahr CHF 800.--
  3. Lehrjahr CHF 1'135.--
Detailhandelsassistent/in 1. Lehrjahr CHF 620.--
  2. Lehrjahr CHF 800.--

 

Kategorie Zusatzlehrjahr Monatslohn (x 13)
Automobil-Fachleute in 2-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Mechatroniker/in 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'800.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 2'200.--

 

Kategorie Zusatzlehrjahr Monatslohn (x 13)
Automobil-Assistenten in 2-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Fachmann/-frau 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'000.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 1'200.--

 

Kategorie Zusatzlehrjahr Monatslohn (x 13)
Lernende in 3-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Mechatroniker/in 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'400.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 1'800.--
  3. Zusatzlehrjahr CHF 2'200.--


Ferien:
- bis zum 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 3 und 16; Mindestlöhne 2020; OR 329e

Apprentis
12104

Unterstellung:
Lernende sind dem GAV unterstellt.

Mindestlöhne Lernende ab 1. Januar 2020:

Kategorie Lehrjahr Monatslohn (x 13)
Automobil-Mechatroniker/in 1. Lehrjahr CHF 700.--
  2. Lehrjahr CHF 850.--
  3. Lehrjahr CHF 1'050.--
  4. Lehrjahr CHF 1'300.--
Automobil-Fachmann/-frau 1. Lehrjahr CHF 650.--
  2. Lehrjahr CHF 800.--
  3. Lehrjahr CHF 1'000.--
Automobil-Assistent/in 1. Lehrjahr CHF 600.--
  2. Lehrjahr CHF 750.--
Detailhandelsfachmann/-frau 1. Lehrjahr CHF 620.--
  2. Lehrjahr CHF 800.--
  3. Lehrjahr CHF 1'135.--
Detailhandelsassistent/in 1. Lehrjahr CHF 620.--
  2. Lehrjahr CHF 800.--

 

Kategorie Zusatzlehrjahr Monatslohn (x 13)
Automobil-Fachleute in 2-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Mechatroniker/in 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'800.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 2'200.--

 

Kategorie Zusatzlehrjahr Monatslohn (x 13)
Automobil-Assistenten in 2-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Fachmann/-frau 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'000.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 1'200.--

 

Kategorie Zusatzlehrjahr Monatslohn (x 13)
Lernende in 3-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Mechatroniker/in 1. Zusatzlehrjahr CHF 1'400.--
  2. Zusatzlehrjahr CHF 1'800.--
  3. Zusatzlehrjahr CHF 2'200.--


Ferien:
- bis zum 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 3 und 16; Mindestlöhne 2020; OR 329e

Jeunes employés
9984

Ferien:
- bis zum 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
 

Artikel 16; OR 329e

Jeunes employés
10613

Ferien:
- bis zum 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
 

Artikel 16; OR 329e

Jeunes employés
11052

Ferien:
- bis zum 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
 

Artikel 16; OR 329e

Jeunes employés
11527

Ferien:
- bis zum 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
 

Artikel 16; OR 329e

Jeunes employés
11606

Ferien:
- bis zum 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
 

Artikel 16; OR 329e

Jeunes employés
12104

Ferien:
- bis zum 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
 

Artikel 16; OR 329e

Délai de congé
9984
ArbeitsjahrFrist
Während der Probezeit (1 Monat) 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr 2 Monate
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 34
Délai de congé
10613
ArbeitsjahrFrist
Während der Probezeit (1 Monat) 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr 2 Monate
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 34
Délai de congé
11052
ArbeitsjahrFrist
Während der Probezeit (1 Monat) 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr 2 Monate
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 34
Délai de congé
11527
ArbeitsjahrFrist
Während der Probezeit (1 Monat) 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr 2 Monate
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 34
Délai de congé
11606
ArbeitsjahrFrist
Während der Probezeit (1 Monat) 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr 2 Monate
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 34
Délai de congé
12104
ArbeitsjahrFrist
Während der Probezeit (1 Monat) 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr 2 Monate
Ab 10. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 34
Représentants des travailleurs
9984
Gewerkschaft Unia
Représentants des travailleurs
10613
Gewerkschaft Unia
Représentants des travailleurs
11052
Gewerkschaft Unia
Représentants des travailleurs
11527
Gewerkschaft Unia
Représentants des travailleurs
11606
Gewerkschaft Unia
Représentants des travailleurs
12104
Gewerkschaft Unia
Représentants des employeurs
9984
Sektionen Bern des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS)
Représentants des employeurs
10613
Sektionen Bern des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS)
Représentants des employeurs
11052
Sektionen Bern des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS)
Représentants des employeurs
11527
Sektionen Bern des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS)
Représentants des employeurs
11606
Sektionen Bern des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS)
Représentants des employeurs
12104
Sektionen Bern des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS)
Tâches des organes paritaires
9984
Zur Förderung der Zusammenarbeit und zur Durchführung des vorliegenden GAV wird von der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite eine aus je 5 Mitgliedern bestehende paritätische Kommission bestellt.

Artikel 6
Tâches des organes paritaires
10613
Zur Förderung der Zusammenarbeit und zur Durchführung des vorliegenden GAV wird von der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite eine aus je 5 Mitgliedern bestehende paritätische Kommission bestellt.

Artikel 6
Tâches des organes paritaires
11052
Zur Förderung der Zusammenarbeit und zur Durchführung des vorliegenden GAV wird von der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite eine aus je 5 Mitgliedern bestehende paritätische Kommission bestellt.

Artikel 6
Tâches des organes paritaires
11527
Zur Förderung der Zusammenarbeit und zur Durchführung des vorliegenden GAV wird von der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite eine aus je 5 Mitgliedern bestehende paritätische Kommission bestellt.

Artikel 6
Tâches des organes paritaires
11606
Zur Förderung der Zusammenarbeit und zur Durchführung des vorliegenden GAV wird von der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite eine aus je 5 Mitgliedern bestehende paritätische Kommission bestellt.

Artikel 6
Tâches des organes paritaires
12104
Zur Förderung der Zusammenarbeit und zur Durchführung des vorliegenden GAV wird von der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite eine aus je 5 Mitgliedern bestehende paritätische Kommission bestellt.

Artikel 6
Dispense de travail pour activité associative
9984
Übt der/die ArbeitnehrnerIn ein öffentliches Amt aus, so ist ihm/ihr der Lohn für die dadurch ausfallende Arbeitszeit nach gegenseitiger Absprache auszurichten. In dieser Absprache ist auch die Entschädigung, die der/die ArbeitnehmerIn für die Ausübung des öffentlichen Amtes erhält, einzubeziehen.

Artikel 29
Dispense de travail pour activité associative
10613
Übt der/die ArbeitnehrnerIn ein öffentliches Amt aus, so ist ihm/ihr der Lohn für die dadurch ausfallende Arbeitszeit nach gegenseitiger Absprache auszurichten. In dieser Absprache ist auch die Entschädigung, die der/die ArbeitnehmerIn für die Ausübung des öffentlichen Amtes erhält, einzubeziehen.

Artikel 29
Dispense de travail pour activité associative
11052
Übt der/die ArbeitnehrnerIn ein öffentliches Amt aus, so ist ihm/ihr der Lohn für die dadurch ausfallende Arbeitszeit nach gegenseitiger Absprache auszurichten. In dieser Absprache ist auch die Entschädigung, die der/die ArbeitnehmerIn für die Ausübung des öffentlichen Amtes erhält, einzubeziehen.

Artikel 29
Dispense de travail pour activité associative
11527
Übt der/die ArbeitnehrnerIn ein öffentliches Amt aus, so ist ihm/ihr der Lohn für die dadurch ausfallende Arbeitszeit nach gegenseitiger Absprache auszurichten. In dieser Absprache ist auch die Entschädigung, die der/die ArbeitnehmerIn für die Ausübung des öffentlichen Amtes erhält, einzubeziehen.

Artikel 29
Dispense de travail pour activité associative
11606
Übt der/die ArbeitnehrnerIn ein öffentliches Amt aus, so ist ihm/ihr der Lohn für die dadurch ausfallende Arbeitszeit nach gegenseitiger Absprache auszurichten. In dieser Absprache ist auch die Entschädigung, die der/die ArbeitnehmerIn für die Ausübung des öffentlichen Amtes erhält, einzubeziehen.

Artikel 29
Dispense de travail pour activité associative
12104
Übt der/die ArbeitnehrnerIn ein öffentliches Amt aus, so ist ihm/ihr der Lohn für die dadurch ausfallende Arbeitszeit nach gegenseitiger Absprache auszurichten. In dieser Absprache ist auch die Entschädigung, die der/die ArbeitnehmerIn für die Ausübung des öffentlichen Amtes erhält, einzubeziehen.

Artikel 29
Plans sociaux
9984
Sollten sich in einem Betrieb oder in der Autobranche zufolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten kollektive Massnahmen aufdringen, so sind die Vertragspartner so früh als rnöglich zu informieren. Diese besprechen die Situation, um allfällige Härtefälle zu verhindern oder zu mildern und bei Entlassungen einen Sozialplan auszuarbeiten.

Artikel 10
Plans sociaux
10613
Sollten sich in einem Betrieb oder in der Autobranche zufolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten kollektive Massnahmen aufdringen, so sind die Vertragspartner so früh als rnöglich zu informieren. Diese besprechen die Situation, um allfällige Härtefälle zu verhindern oder zu mildern und bei Entlassungen einen Sozialplan auszuarbeiten.

Artikel 10
Plans sociaux
11052
Sollten sich in einem Betrieb oder in der Autobranche zufolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten kollektive Massnahmen aufdringen, so sind die Vertragspartner so früh als rnöglich zu informieren. Diese besprechen die Situation, um allfällige Härtefälle zu verhindern oder zu mildern und bei Entlassungen einen Sozialplan auszuarbeiten.

Artikel 10
Plans sociaux
11527
Sollten sich in einem Betrieb oder in der Autobranche zufolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten kollektive Massnahmen aufdringen, so sind die Vertragspartner so früh als rnöglich zu informieren. Diese besprechen die Situation, um allfällige Härtefälle zu verhindern oder zu mildern und bei Entlassungen einen Sozialplan auszuarbeiten.

Artikel 10
Plans sociaux
11606
Sollten sich in einem Betrieb oder in der Autobranche zufolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten kollektive Massnahmen aufdringen, so sind die Vertragspartner so früh als rnöglich zu informieren. Diese besprechen die Situation, um allfällige Härtefälle zu verhindern oder zu mildern und bei Entlassungen einen Sozialplan auszuarbeiten.

Artikel 10
Plans sociaux
12104
Sollten sich in einem Betrieb oder in der Autobranche zufolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten kollektive Massnahmen aufdringen, so sind die Vertragspartner so früh als rnöglich zu informieren. Diese besprechen die Situation, um allfällige Härtefälle zu verhindern oder zu mildern und bei Entlassungen einen Sozialplan auszuarbeiten.

Artikel 10
Procédures de conciliation et d'arbitrage
9984
StufeZuständiges Organ
Stufe 1 Paritätische Kommission
Stufe 2 Paritätische Landeskommission für das Autogewerbe
Stufe 3 Schiedsgericht

Artikel 6, 7 und 8
Procédures de conciliation et d'arbitrage
10613
StufeZuständiges Organ
Stufe 1 Paritätische Kommission
Stufe 2 Paritätische Landeskommission für das Autogewerbe
Stufe 3 Schiedsgericht

Artikel 6, 7 und 8
Procédures de conciliation et d'arbitrage
11052
StufeZuständiges Organ
Stufe 1 Paritätische Kommission
Stufe 2 Paritätische Landeskommission für das Autogewerbe
Stufe 3 Schiedsgericht

Artikel 6, 7 und 8
Procédures de conciliation et d'arbitrage
11527
StufeZuständiges Organ
Stufe 1 Paritätische Kommission
Stufe 2 Paritätische Landeskommission für das Autogewerbe
Stufe 3 Schiedsgericht

Artikel 6, 7 und 8
Procédures de conciliation et d'arbitrage
11606
StufeZuständiges Organ
Stufe 1 Paritätische Kommission
Stufe 2 Paritätische Landeskommission für das Autogewerbe
Stufe 3 Schiedsgericht

Artikel 6, 7 und 8
Procédures de conciliation et d'arbitrage
12104
StufeZuständiges Organ
Stufe 1 Paritätische Kommission
Stufe 2 Paritätische Landeskommission für das Autogewerbe
Stufe 3 Schiedsgericht

Artikel 6, 7 und 8
Obligation de paix du travail
9984
Die Vertragsparteien verpflichten sich, während der Vertragsdauer den Arbeitsfrieden einzuhalten.

Artikel 4
Obligation de paix du travail
10613
Die Vertragsparteien verpflichten sich, während der Vertragsdauer den Arbeitsfrieden einzuhalten.

Artikel 4
Obligation de paix du travail
11052
Die Vertragsparteien verpflichten sich, während der Vertragsdauer den Arbeitsfrieden einzuhalten.

Artikel 4
Obligation de paix du travail
11527
Die Vertragsparteien verpflichten sich, während der Vertragsdauer den Arbeitsfrieden einzuhalten.

Artikel 4
Obligation de paix du travail
11606
Die Vertragsparteien verpflichten sich, während der Vertragsdauer den Arbeitsfrieden einzuhalten.

Artikel 4
Obligation de paix du travail
12104
Die Vertragsparteien verpflichten sich, während der Vertragsdauer den Arbeitsfrieden einzuhalten.

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3.11527 17.12.2021 17.12.2021
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