GAV Genossenschafts-Apotheke Bern
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Dati contrattuali
Ultime modifiche
Neuer GAV per 1. Januar 2023Campo d'applicazione personale
Der Kollektivvertrag gilt für alle Mitarbeiter:innen (inkl. Auszubildende, Reinigungspersonal und Kurierfahrer), die mit dem Arbeitgeber in einem dem schweizerischen Arbeitsrecht unterstehenden Arbeitsverhältnis stehen.
Artikel 1.2
Proroga contrattuale automatica / clausola di proroga
Dieser Kollektivvertrag tritt auf den 1. Januar 2023 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2024.
Wird dieser Kollektivvertrag nicht 6 Monate vor Ablauf vom Unternehmen oder von der vertragsschliessenden Arbeitnehmerorganisation (Gewerkschaft Unia) gekündigt, so verlängert sich die Geltungsdauer jeweils um 1 Jahr.
Besteht bei Vertragskündigung die Absicht, den Vertrag in veränderter Form weiterzuführen, so sind die Vertragspartner verpflichtet, mit der Kündigung Revisionsvorschläge einzureichen.
Artikel 13.2
Salari / salari minimi
Grundsatz
Die Grundsätze und die konkrete Ausgestaltung sämtlicher Lohnbelange sind im Gehaltsmodell geregelt.
Artikel 9.1
Tredicesima mensilità
Die Lohnzahlung inkl. Zulagen erfolgt am Ende jedes Kalendermonats. Der 13. Monatslohn wird einmal jährlich im November ausbezahlt.
Artikel 9.2
Premio per anzianità di servizio
Als Anerkennung für langjährige Dienste erhalten die Mitarbeiter:innen ein Treuegeschenk.
| Dienstjahre | Wahlmöglichkeit zwischen Ferien*1 und / oder Lohn | |
|---|---|---|
| Ferientage* | Betrag in CHF | |
| 5 | 500.– | |
| 10 | 7.5 | 1/3 Monatslohn |
| 15 | 11 | 1/2 Monatslohn |
| 20 und alle weiteren 5 Jahre | 22 | 1 Monatslohn |
*1: Zeitpunkt der Gewährung der Ferien: In Absprache mit dem Vorgesetzten.
Bei Pensionierung oder Todesfall nach Vollenden des 5. Anstellungsjahres haben die Mitarbeiter:innen bzw. die Hinterbliebenen Anspruch auf einen Anteil der Treuegeschenk auf Basis der vollendeten Dienstjahre.
Artikel 9.4
Assegni per i figli
Kinder- und Ausbildungszulagen
Die Ausrichtung sowie die Höhe der Zulagen richten sich nach den Bestimmungen und den gültigen Ansätzen der kantonalen Familienausgleichskassen.
Artikel 9.3
Versamento del salario
Die Lohnzahlung inkl. Zulagen erfolgt am Ende jedes Kalendermonats. Der 13. Monatslohn wird einmal jährlich im November ausbezahlt.
Artikel 9.2
Lavoro notturno / lavoro al fine settimana / lavoro serale
Abendverkauf
Die Entschädigung wird im Anhang 1 geregelt.
Nacht-, Sonntags- und Feiertagsdienst der Apotheker:innen
Die Entschädigung wird im Anhang 1 geregelt.
Auszahlung der Zulagen
Die Zulagen für die Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden monatlich ausbezahlt. Sofern die Überzeit und Überstunden nicht kompensiert werden können, werden diese in Absprache mit dem Geschäftsführer ausbezahlt.
Anhang 1 - Reglement über Zulagen und Abzüge - Januar 2023
Zulagen
- Lohn- und Zeitzuschläge
Die Lohn- und Zeitzuschläge für allfällige Abendarbeit (20:00-23:00 Uhr), die vorübergehende Nachtarbeit sowie die vorübergehende Sonntag- oder Feiertagsarbeit richten sich nach dem Arbeitsgesetz.
- Abendverkauf
Die Entschädigung erfolgt gemäss kantonaler/regionaler/lokaler Regelung.
Die Verpflegungsvergütung pro Abendverkauf (gleichwertige individuelle örtliche Vereinbarung vorbehalten) beträgt CHF 18.–.
- Nacht-, Sonntags- und Feiertagsdienst für Apotheker
Dieser wird individuell mit dem Betroffenen geregelt und richtet sich nach dem Arbeitsgesetz.
Bei Pikettdienst (Notfalldienst Apotheken) wird 50% der Pikettzeit als Arbeitszeit angerechnet, die effektive Arbeitszeit wird vollumfänglich als Arbeitszeit berücksichtigt. Diese führt bei Verwalter:innen aufgrund Vertrauensarbeitszeit in entsprechendem Umfang zu Zusatzferien und ist jeweils Ende Monat innerhalb der Apotheke zu dokumentieren.
Artikel 6.5, 6.6 und 6.7; Anhang 1
Rimborso spese
Spesen und Entschädigungen
Die Mitarbeiter: innen haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Privat gefahrene Kilometer werden nach den Vorgaben der Steuerverwaltung (CHF 0.70 / Kilometer) entschädigt.
Allfällige Hotelübernachtungen (Kategorie 3 *, in Ausnahmefällen und nach Rücksprache mit der Geschäftsleitung 4 *), Reisekosten (2. Klasse) und Nebenauslagen werden nach vorgängiger Gutheissung der Verwalter gegen Beleg zurückerstattet.
Artikel 9.5
Orario di lavoro
Grundsatz
Die Regelungen zur Arbeitszeit gelten für alle Mitarbeiter: innen, ausgenommen Auszubildende und Verwalter:innen. Spezielle Arbeitsformen werden mit den davon betroffenen Mitarbeiter:innen individuell geregelt.
Arbeitszeit (Normalarbeitszeit)
Die Basis für die Berechnung der vertraglichen Arbeitszeit beträgt 41 Stunden pro Woche. Die Arbeitszeit wird im Rahmen des Arbeitsgesetzes in der Regel auf fünf Tage verteilt. Die Mitarbeiter: innen haben Anspruch auf zwei freie Tage pro Woche, wovon 1 freier Tag auch auf zwei halbe Tage verteilt werden kann.
Pausen gelten nicht als Arbeitszeit, wenn der Arbeitsplatz verlassen werden kann.
Dienst- und Einsatzplanung
Die Arbeiten der Mitarbeiter:innen werden gemäss der Dienst- und Einsatzplanung erbracht.
Arbeitsunterbrüche/ Pausen
Für die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestpausen (gelten nicht als Arbeitszeit, in der Regel die Mittagspause) sind die Vorgesetzten verantwortlich:
- 15 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 5 1/2 Stunden
- 30 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 7 Stunden
- 60 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden
Die minimale Dauer und der Zeitpunkt der Mittagspause können entsprechend den betrieblichen Umständen durch den Vorgesetzten festgelegt werden.
Die Mitarbeiter:innen haben Anspruch auf bezahlte Pausen von 15 Minuten je Halbtag.
Artikel 6.1 – 6.3 und 6.8
Lavoro straordinario / ore supplementari
Grundsätzliches
Mehrarbeit (Überstunden und Überzeit) ist, wenn immer möglich, zu vermeiden.
Sind Mehrstunden trotzdem notwendig, müssen sie von der vorgesetzten Stelle angeordnet werden. Die Mitarbeiter: innen sind zu deren Leistung so weit verpflichtet, als sie diese zu leisten im Stande sind und nach Treu und Glauben zugemutet werden können.
Zuschläge und Kompensation Überstunden und Überzeit
Grundsätzlich sind Überstunden und Überzeit durch Freizeit im Verhältnis 1:1 nach Absprache mit dem zuständigen Vorgesetzten zu kompensieren.
Kann dies in Ausnahmefällen nicht gewährleistet werden, so hat der Mitarbeiter:in Anspruch auf 25% Lohnzuschlag. Bei Überstundenarbeit am Sonntag/Feiertag beträgt der Lohnzuschlag 50%.
Über das Mass von 45 Stunden pro Woche hinausgehende angeordnete Arbeitszeit (bei Vollzeitbeschäftigung) gilt als Überzeit.
Artikel 6.4
Contratto di lavoro
Das Arbeitsverhältnis wird durch einen schriftlichen Einzelarbeitsvertrag geregelt und beginnt mit dem im Einzelarbeitsvertrag festgelegten Tag. Die Einzelheiten der Anstellung werden in einer individuellen Stellenbeschreibung geregelt.
Artikel 2.1
Periodo di prova
Als Probezeit gelten die ersten drei Monate eines Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsverhältnis kann während der Probezeit beidseitig jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen auf das Ende einer Woche gekündigt werden. Absenzen während der Probezeit können in Absprache mit dem Vorgesetzten zu einer entsprechenden Verlängerung der Probezeit führen.
Artikel 2.2
Vacanze
Dauer der Ferien für Voll- und Teilzeit-Mitarbeiter: innen
Der Ferienanspruch für alle Mitarbeiter:innen beträgt bei ganzjähriger Beschäftigung pro Kalenderjahr:
| 5 Wochen | bis und mit Kalenderjahr, in dem das 49. Altersjahr vollendet wird |
| 6 Wochen | vom Beginn des Kalenderjahres, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird |
| 7 Wochen | vom Beginn des Kalenderjahres, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird |
| 6 Wochen | für Auszubildende und übrige Beschäftigte bis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 20. Altersjahr vollendet wird |
Der Ferienanspruch bei Ein- und Austritt wird pro rata temporis berechnet.
Bei Kündigung des Arbeitsvertrages wird das noch vorhandene Feriensaldo grundsätzlich bezogen. Eine Auszahlung der Ferientage ist nur im gegenseitigen Einverständnis möglich. Zu viel bezogene Ferientage werden bei der letzten Lohnzahlung in Abzug gebracht.
In die Ferien fallende, bezahlte Feiertage gelten nicht als Ferientage.
Ferienlohnzuschläge für Mitarbeiter:innen im Stundenlohn
Mitarbeiter:innen im Stundenlohn erhalten folgende Lohnzuschlage:
- 10.64% bis zum 49. Altersjahr (entspricht 5 Wochen)
- 13.04% ab dem 50. Altersjahr (entspricht 6 Wochen)
- 15.55% ab dem 60. Altersjahr (entspricht 7 Wochen)
Der höhere Anspruch wird vom Kalenderjahr an gewährt, in dem das entsprechende Altersjahr vollendet wird.
Einteilung der Ferien/ Ferienbezug
Grundsätzlich bestimmt die Arbeitgeberin den Zeitpunkt der Ferien. Wann immer möglich wird auf die Bedürfnisse der Mitarbeiter:innen Rücksicht genommen, soweit es die Betriebsverhältnisse erlauben. Die Ferienpläne werden zu Beginn des Kalenderjahres erstellt.
Die Ferien sind grundsätzlich bis zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres zu beziehen. Während des laufenden Jahres nicht bezogene Ferien, können ausnahmsweise bis spätestens Ende März des folgenden Jahres bezogen werden, sofern von der Geschäftsleitung bewilligt.
Mitarbeiter:innen müssen einmal pro Kalenderjahr mindestens zwei Wochen zusammenhängende Ferien beziehen. Die Arbeitgeberin ist berechtigt, bereits bewilligte Ferien infolge aussergewöhnlicher Ereignisse zu verschieben bzw. den Mitarbeiter:innen in dringlichen Fällen aus den Ferien zurückzurufen.
Erkrankt oder verunfallt die Mitarbeiter:in während den Ferien unverschuldeterweise, so gelten die ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit nicht als Ferientage. Das ärztliche Zeugnis muss vom Krankentaggeldversicherer sowie von der Arbeitgeberin anerkannt werden. Erkrankt die Mitarbeiter:in im Ausland, so anerkennt die Arbeitgeberin nur Zeugnisse, die von einem Spital oder von einem staatlich legitimierten Arzt ausgestellt wurden.
Ferienkürzung
Ist die Mitarbeiter:in während eines Kalenderjahres infolge Krankheit, Unfall, Leistung von Militärdienst oder Zivildienst insgesamt um mehr als 30 Arbeitstage an der Arbeitsleistung verhindert, kürzt die Arbeitgeberin den Ferienanspruch für jeden weiteren vollständigen Monat um einen Zwölftel. Der Mutterschafts- und Vaterschafsurlaub führt zu keiner Kürzung des Ferienanspruchs.
Unbezahlter Urlaub
Die Bedingungen für die Gewährung eines unbezahlten Urlaubs werden situativ festgelegt. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch. Bewilligungsinstanz ist auf Antrag des Verwalters die Geschäftsleitung.
Artikel 8.1 – 8.4 und 8.6
Giorni di congedo retribuiti (assenze)
Bei nachstehenden Anlässen werden zum Zeitpunkt des Ereignisses folgende freien Tage ohne Anrechnung an die Ferien gewährt:
| Ereignis | Freie Tage |
| Eigene Hochzeit oder Eintragung der Partnerschaft | 3 Tage |
| Hochzeit oder Eintragung der Partnerschaft eines Elternteils, eigener Kinder und Pflegekinder, von Geschwistern und Enkelkindern | 1 Tag |
| Todesfall von Ehepartnern bzw. des Partner:in, Kindern, Eltern | 3 Tage |
| Todesfall von anderen Angehörigen | Max. 1 Tag |
| Umzug des eigenen Haushalts | 1 Tag |
| Militärische Rekrutierung und Entlassung | Notwendige Zeit |
| Betreuung kranker Familienmitglieder und Partner im gleichen Haushalt (gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses) | bis 3 Tage pro Krankheitsfall |
Partner:in = eingetragene Partnerschaft oder Konkubinatspartner:in mit Nachweis des gemeinsamen Haushaltes
Fällt einer oder mehrere dieser Tage auf einen ohnehin arbeitsfreien Tag, so wird hierfür keine Gutschrift erteilt.
Private Absenzen
Private Kurzabsenzen (Arztbesuche, Behördengänge usw.) gelten nicht als Arbeitszeit und sind nach Möglichkeit in die Randzeiten zu legen. Alle Mitarbeiter: innen sind dazu aufgefordert, derartige Termine ausserhalb der Arbeitszeit festzulegen.
Sofern das nicht möglich ist, kann nach vorgängiger Rücksprache mit der Verwalter:in ein Teil oder die ganze Kurzabsenz als Arbeitszeit in Ausnahmefällen berücksichtigt werden.
Betreuungszeit
Mitarbeiter:innen haben bei gesundheitlich schwerer Beeinträchtigung eines minderjährigen Kindes wegen Krankheit oder Unfall Anspruch auf höchstens 14 Wochen Betreuungsurlaub innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten. Die Arbeitgeberin leitet die Gutschrift von der EO im Umfang von 80% des Lohnes an die Mitarbeiter:in weiter. Die Mitarbeiter:n ist verpflichtet der Mitwirkungspflicht seitens der Ausgleichskasse nachzukommen.
Artikel 7.1, 7.2 und 11.5
Giorni festivi retribuiti
Die Arbeitgeberin gewährt maximal 9 bezahlte Feiertage, die sich auf die gesetzlich anerkannten nationalen, auf die kantonalen sowie regionalen und lokalen Feiertage verteilen, sowie 1 allfälligen zusätzlichen regionalen oder lokalen Feiertag. Diese werden durch die Geschäftsleitung rechtzeitig bekannt gegeben.
Fällt ein Feiertag auf einen Wochentag von Montag bis Freitag, so reduziert sich generell die wöchentliche Soll-Arbeitszeit um die auf den Feiertag entfallende Zeit. Für Bereiche, in denen am Samstag regelmässig gearbeitet wird, gilt diese Regelung auch dann, wenn der Feiertag auf einen Samstag fällt.
Für die Mitarbeiter:innen ist die Feiertagsregelung ihres Arbeitsortes massgebend.
Artikel 8.5
Malattia
Absenzen
Absenzen jeglicher Art sind dem Vorgesetzten so früh wie möglich zu melden.
Bei Unfall- und Krankheitsabsenzen, die drei Arbeitstage übersteigen, muss der Mitarbeiter:innen zudem ein Arztzeugnis vorlegen. Die Arbeitgeberin kann auch bei kürzerer Abwesenheit ein Arztzeugnis verlangen.
In begründeten Fällen behält sich die Arbeitgeberin vor, Mitarbeiter:innen bei Krankheit oder Unfall durch einen Vertrauensarzt: in des Arbeitgebers untersuchen zu lassen.
Kollektive Krankentaggeldversicherung
Alle Mitarbeiter: innen sind gegen Lohnausfall versichert. Die Prämie für die Krankentaggeldversicherung ist paritätisch zu tragen.
Nach dem Austritt des Mitarbeiter:innen aus der Unternehmung besteht ein Übertrittsrecht in eine Einzelversicherung gemäss den Bestimmungen der geschäftsführenden Versicherungsgesellschaft.
Lohnfortzahlung
Lohnfortzahlung bei Krankheit, Unfall oder bei Erfüllung gesetzlicher Pflichten
Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall besteht bei Arbeitsverhinderung während 730 Tagen der volle Lohnanspruch (100% Nettolohn inkl. Kinder- und Familienzulagen).
Bei teilweiser krankheitsbedingter Erwerbsunfähigkeit wird der Krankenlohn nach Höhe der Erwerbsunfähigkeit ebenfalls während der Zeitdauer von 730 Tagen ausgerichtet.
Kuraufenthalte gelten nur dann als Krankheitsabsenz, wenn eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt ist.
In einem vom Wohnsitz verschiedenen Land besteht nur Anspruch auf Leistungen bei einer Akuterkrankung. Die Lohnfortzahlung wird nur für längstens 90 Tage erbracht, sofern nicht ausdrücklich bewiesen werden kann, dass eine Rückreise nicht möglich ist.
Eine bereits erkrankte Person, die ohne Zustimmung der Vorgesetzten Person ins Ausland reist, hat erst vom Zeitpunkt ihrer Rückkehr an wieder Anspruch auf Lohnfortzahlung.
Bei Krankheit oder Unfall erfolgt nach dem Wegfall der Lohnfortzahlungen die Auszahlung der von der geschäftsführenden Versicherungsgesellschaft festgesetzten Entschädigung.
Die Arbeitgeberin kann verlangen, dass sich Mitarbeiter:innen einer vertrauensärztlichen Untersuchung (auf Kosten der Arbeitgeberin) unterziehen.
Artikel 7, 10.2 und 11.1
Infortunio
Absenzen
Absenzen jeglicher Art sind dem Vorgesetzten so früh wie möglich zu melden.
Bei Unfall- und Krankheitsabsenzen, die drei Arbeitstage übersteigen, muss der Mitarbeiter:innen zudem ein Arztzeugnis vorlegen. Die Arbeitgeberin kann auch bei kürzerer Abwesenheit ein Arztzeugnis verlangen.
In begründeten Fällen behält sich die Arbeitgeberin vor, Mitarbeiter:innen bei Krankheit oder Unfall durch einen Vertrauensarzt: in des Arbeitgebers untersuchen zu lassen.
Unfallversicherung
Die Mitarbeiter: innen sind obligatorisch gegen Unfall versichert. Dabei gelten folgende Rahmenbedingungen:
- Alle Mitarbeiter:innen sind gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten, einschliesslich Unfälle auf dem Arbeitsweg versichert
- Mitarbeiter: innen mit mindestens durchschnittlich 8 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit sind zusätzlich gegen Nichtberufsunfälle versichert
Die Arbeitgeberin trägt die Prämie für die Berufsunfallversicherung. Die Prämie für die Nichtberufsunfallsversicherung ist durch die Mitarbeiter:innen zu tragen.
31 Tage nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt die Deckung für Berufs- und Nichtberufsunfälle. Die Mitarbeiter:in hat die Möglichkeit für die Dauer von maximal 180 Tagen eine Abredeversicherung bei der Versicherung abzuschliessen.
Bei Austritt von Mitarbeiter:innen aus dem Unternehmen bei bestehender Arbeitsunfähigkeit, kommt nur das Unfalltaggeld gemäss dem Bundesgesetz direkt durch die Unfallversicherung zur Auszahlung.
Lohnfortzahlung
Lohnfortzahlung bei Krankheit, Unfall oder bei Erfüllung gesetzlicher Pflichten
Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall besteht bei Arbeitsverhinderung während 730 Tagen der volle Lohnanspruch (100% Nettolohn inkl. Kinder- und Familienzulagen).
Bei teilweiser krankheitsbedingter Erwerbsunfähigkeit wird der Krankenlohn nach Höhe der Erwerbsunfähigkeit ebenfalls während der Zeitdauer von 730 Tagen ausgerichtet.
Kuraufenthalte gelten nur dann als Krankheitsabsenz, wenn eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt ist.
In einem vom Wohnsitz verschiedenen Land besteht nur Anspruch auf Leistungen bei einer Akuterkrankung. Die Lohnfortzahlung wird nur für längstens 90 Tage erbracht, sofern nicht ausdrücklich bewiesen werden kann, dass eine Rückreise nicht möglich ist.
Eine bereits erkrankte Person, die ohne Zustimmung der Vorgesetzten Person ins Ausland reist, hat erst vom Zeitpunkt ihrer Rückkehr an wieder Anspruch auf Lohnfortzahlung.
Bei Krankheit oder Unfall erfolgt nach dem Wegfall der Lohnfortzahlungen die Auszahlung der von der geschäftsführenden Versicherungsgesellschaft festgesetzten Entschädigung.
Die Arbeitgeberin kann verlangen, dass sich Mitarbeiter:innen einer vertrauensärztlichen Untersuchung (auf Kosten der Arbeitgeberin) unterziehen.
Artikel 7, 10.1 und 11.1
Congedo maternità / paternità / parentale
Schwangerschaft
Bei ärztlich attestierten Schwangerschaftsbeschwerden gelten für die Lohnfortzahlung die gleichen Bestimmungen wie bei Krankheit.
Mutterschaftsurlaub
Es besteht Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen.
Die Arbeitgeberin übernimmt im Zusammenhang mit dem Mutterschaftsurlaub folgende Leistungen:
Übernahme der Lohnfortzahlung von 100% während dem gesamten Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens 3 Monate bis zum Zeitpunkt der Niederkunft gedauert hat.
Vaterschafts- und Partnerschaftsurlaub
Die Mitarbeiter:in hat Anspruch auf einen bezahlten Vaterschafts- und Partnerschaftsurlaub von 10 Arbeitstagen innerhalb von sechs Monaten ab Geburt des Kindes. Die Mitarbeiter:in erhält während dieser Zeit 100% Lohn.
Artikel 11.2 – 11.4
Servizio militare / civile / di protezione civile
Die Mitarbeiter:innen haben dem Vorgesetzten die Einberufung zu Militär- oder anderen Dienstleistungen sofort nach Bekanntgabe mitzuteilen.
Den Mitarbeiter:innen, die schweizerischen obligatorischen Militärdienst (WK usw.), Zivildienst oder andere obligatorische erwerbsersatzpflichtige Dienste leisten, wird die Erwerbsausfallentschädigung bis zum vollen Lohne ergänzt.
Während der Rekruten-, Unteroffiziers-, Feldweibel-, Fourier- und Offizierschule, während des Abverdienens der entsprechenden Grade sowie während der Verpflichtung zu einer Arbeitsleistung anstelle von Militärdienst erhalten ledige Angestellte ohne Unterstützungspflicht, unter Errechnung der Erwerbsausfallentschädigung 80% des ordentlichen Bruttolohnes.
Alle übrigen Mitarbeiter:innen erhalten, unter Verrechnung der Erwerbsausfallentschädigung, den vollen Lohn, sofern im Anschluss an den Dienst das Arbeitsverhältnis noch während mindestens 12 Monaten fortgesetzt wird. Bei vorzeitigem Austritt ist in beiden Fällen für jeden fehlenden Monat ein Zwölftel des Lohnzuschusses zurückzubezahlen.
Obligatorischer Feuerwehrdienst ist eine bezahlte Absenz.
Artikel 11.6
Regolamentazioni in materia di pensionamento
Das Arbeitsverhältnis geht auf Ende des Monats, in welchem die Mitarbeiter:in das AHV-Rücktrittsalter erreicht, ohne besondere Kündigung zu Ende. Eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses über das ordentliche Pensionsalter hinaus ist in Absprache mit dem Vorgesetzten möglich.
Artikel 12.3
Previdenza professionale LPP
Die Mitarbeiter:innen sind gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod obligatorisch versichert. Die massgebenden Bestimmungen über die berufliche Vorsorge befinden sich im aktuell gültigen Vorsorgereglement der Pensionskasse.
Artikel 10.3
Disposizioni antidiscriminazione
Die Arbeitgeberin hat auf die Persönlichkeit der Mitarbeiter:in zu achten und diese zu schützen, auf deren Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen.
Alle Mitarbeiter:innen haben Anrecht auf Schutz der seelischen und körperlichen Integrität am Arbeitsplatz. Die Arbeitgeberin verpflichtet sich, alle Mitarbeiter:innen fair und gleichwertig zu behandeln, sowie die Grundsätze der Gleichberechtigung anzuwenden. Jede Form von Mobbing, sexueller oder anderweitiger Belästigung und Diskriminierung auf Grund von Geschlecht, Rassenzugehörigkeit, Alter, Herkunft, Religion, Behinderung, sexueller Orientierung, Zivilstand, genetischen Informationen oder anderer Merkmale werden nicht toleriert.
Mitarbeiter: innen, die von einer anderen Person in ihrer Persönlichkeit verletzt werden, können intern eine Beschwerde zur Untersuchung einreichen. Belästigende Personen haben mit Sanktionen zu rechnen, die von einem schriftlichen Verweis bis zu einer fristlosen Kündigung gehen können. Die Einreichung einer Anzeige gegen belästigende Personen bleibt vorbehalten.
Vorgehen bei Verletzung des Persönlichkeitsschutzes
Mitarbeiter:innen, welche betroffen sind, sollen umgehend den belästigenden Personen klar zu verstehen geben, dass sie sich belästigt fühlen und das betreffende Verhalten unerwünscht und unverzüglich zu unterlassen ist.
Andererseits wenden sich Betroffene möglichst rasch an folgende Ansprechstellen:
- Vorgesetzte
- wenn nicht möglich die nächsthöhere Instanz
Die Anlaufstelle berät und unterstützt die betroffenen Mitarbeiter:innen, gegebenenfalls unter Einbezug von externen Fachpersonen. Sie ergreift in Zusammenarbeit mit den betroffenen Mitarbeiter:innen und nur auf deren Wunsch hin die geeigneten Massnahmen mit dem Zweck, der Belästigung ein Ende zu setzen.
Artikel 5
Parità in generale / parità salariale / conciliazione della vita professionale e familiare
Alle Mitarbeiter:innen haben Anrecht auf Schutz der seelischen und körperlichen Integrität am Arbeitsplatz. Die Arbeitgeberin verpflichtet sich, alle Mitarbeiter:innen fair und gleichwertig zu behandeln, sowie die Grundsätze der Gleichberechtigung anzuwenden. Jede Form von Mobbing, sexueller oder anderweitiger Belästigung und Diskriminierung auf Grund von Geschlecht, Rassenzugehörigkeit, Alter, Herkunft, Religion, Behinderung, sexueller Orientierung, Zivilstand, genetischen Informationen oder anderer Merkmale werden nicht toleriert.
Artikel 5
Molestie sessuali
Jede Form von Mobbing, sexueller oder anderweitiger Belästigung und Diskriminierung auf Grund von Geschlecht, Rassenzugehörigkeit, Alter, Herkunft, Religion, Behinderung, sexueller Orientierung, Zivilstand, genetischen Informationen oder anderer Merkmale werden nicht toleriert.
Artikel 5
Giovani dipendenti
Ausserschulische Jugendarbeit
Urlaub für ausserschulische Jugendarbeit wird bis längstens 1 Arbeitswoche pro Jahr gewährt. Über einen allfälligen Lohnanspruch einigt sich die Arbeitgeberin und die Mitarbeiter: innen im Einzelfall.
Artikel 7.3
Termini di disdetta
Probezeit
(...) Das Arbeitsverhältnis kann während der Probezeit beidseitig jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen auf das Ende einer Woche gekündigt werden. (...)
Kündigung nach Probezeit
Das Arbeitsverhältnis kann beidseitig jederzeit unter Einhaltung der untenstehenden Fristen jeweils auf Ende des Monats schriftlich gekündigt werden.
Es gelten folgende Kündigungsfristen:
| Im 1. Anstellungsjahr | 1 Monat |
| Vom 2.-5. Anstellungsjahr | 2 Monate |
| Ab dem 6. Anstellungsjahr | 3 Monate |
Eine längere Kündigungsfrist kann schriftlich vereinbart werden.
Artikel 2.2 und 12.1
Rappresentanza dei lavoratori
Gewerkschaft Unia
Rappresentanza dei datori di lavoro
Genossenschafts-Apotheke Bern (GENO Bern)
Piani sociali
Bei Betriebsschliessungen, -teilschliessungen oder -verlegungen verhandeln die Vertragspartner des Kollektivvertrages über einen Sozialplan.
Artikel 13.1
Procedure di conciliazione e arbitrato
Streitigkeiten
Die Vertragspartner verhandeln und bereinigen Differenzen direkt miteinander. Kann keine Einigung erzielt werden, fällt ein Schiedsgericht den endgültigen Entscheid.
Schiedsgericht
Das Schiedsgericht besteht aus 3 Mitgliedern. Der Vorsitz wird von den Vertragspartnern gemeinsam bestimmt. Die Arbeitgeber- und Arbeitnehmendenseite sind paritätisch vertreten.
Artikel 1.6 und 1.7
Obbligo della pace
Die Vertragspartner dieses Kollektivvertrages verpflichten sich, den Arbeitsfrieden zu wahren.
Artikel 1.3
Informazioni rappresentanti dei lavoratori
Unia Region Bern, Sektion Oberaargau-Emmental
Bahnhofstrasse 88Postfach 1179
3401 Burgdorf
+41 31 385 22 22
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